Durchgangsrecht - Verlegen/Löschen/Unterhalt

Aljo

New member
17. Feb. 2016
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Hallo zusammen,

wir müssen gerade unser Baugesuch etwas anpassen und jetzt stört das eingetragene Durchgangsrecht zugunsten der Nachbarparzelle. Wir würden gerne neben eine bestehende Garage eine neue bauen, dazu müsste der Weg (aktuell: Trampelpfad mit sehr maroden Eisenbahnschwellen) allerdings um die neue Garage herumgelegt werden. 

  1. Braucht man dazu eine schriftliche Genehmigung?
  2. Wie breit muss der Weg sein?
  3. Müssen wir den neuen Weg erstellen und bezahlen, auch wenn sie die alleinige Benutzerin ist?
  4. Wenn wir den Weg jetzt erstellen, müssen wir den dann nach 20 Jahren auch sanieren?
  5. Wer bezahlt den Unterhalt, Schnee schaufeln, Strom für Beleuchtung,... ?
  6. Kann man ein Durchgangsrecht auch löschen lassen? --> sie kann genauso gut über Ihre Parzelle gehen...


Sorry, für die viele Fragen. Ich habe besonders zu den ersten beiden gar nichts bei "Herrn Google" gefunden,

Gruss,

Aljo

 
Wenn die Nachbarin einwilligt könnt ihr das auch löschen lassen. Wäre wohl die einfachste Lösung, sofern ihr einen guten Draht zur Nachbarin habt und sie tatsächlich auch über anderen Wege auf Ihre Parzelle kommt. ;)
Über anderen Wege heisst mit Fahrzegen bis zur Parzelle. Wir haben mal ein Gelände angeschaut gehabt, das lag mit einer grossen Seite direkt an einem Weg. eben leider nur einem Weg, welcher nur für Fortfahrzeuge zugelassen war - die Zufahrt hätte dort nicht erstellt werden dürfen und müsste über Nachbars Grundstück geführt werden.

 
Hallo Kaffeebart,

Löschen will sie leider partout nicht, also nicht ohne dass wir den gerichtlichen Weg gehen, obwohl der Weg über ihre Parzelle kürzer und sogar einfacher zu gehen wäre..., liegt direkt an der Strasse. (Es besteht nur ein Durchgangsrecht, kein Wegerecht). Und mit der lieben Nachbarschaft direkt einen Streit anfangen ist nicht so ganz in unserem Interesse.

Aber weisst du zufällig wie breit ein Fussweg sein muss?

 
Da gab es doch neulich einen Artikel im Beobachter über so einen Weg. Das kann wenn es dumm läuft richtig unschön werden wenn deine Nachbarin nicht mitmacht. Ist sie denn komplett dagegen oder würde sie einer Wegverschiebung zustimmen?

 
Soweit ich das abschätzen kann, ist sie einfach mal dagegen...

Den Beobachterartikel hatte ich schon gelesen, aber da ist immer nur von Wegrecht (also befahrbar) die Rede, hier handelt es sich aber nur um einen Fussweg.

 
Bei dem Beobachterartikel den ich meine ging es nur um einen Fussweg. Da haben sie den bestehenden geändert und jetzt wird diskutiert ob er wieder weg muss oder neu angelegt wird. Am besten redest du mal mit ihr. Denn ohne sie wird es letztendlich nicht gehen.

 
Grund... ich wusste keinen.. nur das es im Grundbuch  steht. Sie hat gemeldet, dass sie dagegen ist, weil sie dann weiter laufen müsste (jawohl ganze 7 m mehr, bei einem Gesamtweg von aktuell ca. 20 m...).

Verstehen tue ich es nicht, sie beharrt einfach auf dem Grundbucheintrag, ist ja auch viel schöner Nachbars schönen Boden mit einem Weg zu klauen, als den eigenen zu benutzen. 

Ich wollte eigentlich keinen Streit, aber sie will nicht löschen, nicht umlegen und sich nicht am Unterhalt beteiligen, irgendwo ist mal Schluss. 

Die Rechtsberatung sagt, wenn ein wirtschaftliches Interesse des Besitzers besteht, was bei einem Bau einer Garage besteht, kann der Weg umgelegt werden. Mal sehen, was draus wird.

@Isitom: Kannst du mir einen Link schicken? Finde den nicht.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ist im Beobachter Nr 4, Seite 16: "Riesenärger um 17 Meter Weg". Dort geht es jedoch wie ich nochmals nachgelesen habe um einen öffentlichen Weg. Das sagte die Gemeinde zuerst ja, nun aber der Nachbar nein.

Einen Link habe ich leider keinen.

 
Bin kein Fachmann, musste mich aber auch mit dem Thema befassen, ich sehe es wie folgt:

  1. Braucht man dazu eine schriftliche Genehmigung?
    JA! (Änderung des Dienstbarkeitvertrages)
  2. Wie breit muss der Weg sein?
    Das steht im Vertrag zur Dienstbarkeit. So breit wie dem Nachbar vor X Jahren zugesprochen wurde! (Ausser er willigt auch mit weniger ein)
  3. Müssen wir den neuen Weg erstellen und bezahlen, auch wenn sie die alleinige Benutzerin ist?
    Ja!
    Wenn der Weg jetzt aber marode ist, und er nachher neu ist, wäre es Fair wenn sich der Nachbar beteiligt. Er muss aber nicht.

  4. Wenn wir den Weg jetzt erstellen, müssen wir den dann nach 20 Jahren auch sanieren?
    NEIN!
    Für den Unterhalt ist der Nutzer zuständig. Wenn der Weg also nur von den Nachbarn genutzt wird müssen sie den auch unterhalten. Wenn Dich als Eigentümer aber ein maroder Weg stört kannst Du nicht von den Nachbarn den Unterhalt verlangen, leider.

  5. Wer bezahlt den Unterhalt, Schnee schaufeln, Strom für Beleuchtung,... ?
    Das ist alles Sache des Nutzers also auch hier alleinig Sache des Nachbarn.
  6. Kann man ein Durchgangsrecht auch löschen lassen? --> sie kann genauso gut über Ihre Parzelle gehen...
    Nur wenn BEIDE Einverstanden sind.
Wichtig ist, was steht im Vertrag! (Nicht im Grundbuch) Wenn der Vertrag nicht mehr auffindbar ist wird es schwierig. Meistens gab es ja eine Gegenleistung für diese Dienstbarkeit, also ist auch klar dass man die nicht einfach Löschen lassen will.

Viel Erfolg, möglichst ohne Gericht.

 
Hallo Aljo

Schau mal unter ZGB Art. 730 bis 742

Dort sind Dienstbarkeiten geregelt. Art. 742 regelt die Verlegung einer Dienstbarkeit.

Bei einer Verlegung die einen 7 Meter längeren Weg verursacht sehe ich nichts was deinen Plänen entgegensteht.

Gruss Fipsli

 
Das mit dem Unterhalt würde ich auch ganz genau prüfen. Das ist Sache des Nutzers. Da gibt es eventuell eine Regelung wenn kein unterhalt erfolgt.

 
  • Wer bezahlt den Unterhalt, Schnee schaufeln, Strom für Beleuchtung,... ?
    Das ist alles Sache des Nutzers also auch hier alleinig Sache des Nachbarn.
Nur so aus interesse:

Der Nutzer räumt den Schnee nicht und Nachbars Sohn bricht sich dort das Bein. Haftet dann auch der Nutzer oder der Eigentümer der Parzelle?

 
Hallo,

danke für den Gesetzesauszug. Wir sind im Moment am Nachforschen, ob sie ihr Recht überhaupt noch halten kann. Die Strasse würde erst nach dem Eintrag  im Grundbuch gebaut, daher besteht keine Notwendigkeit mehr über unser Grundstück zu gehen, da sie eigentlich direkt über ihres gehen kann. Wir werden wohl jetzt, da sie nicht einlenkt und 7 m weiter laufen möchte, das ganze Durchgangsrecht hinterfragen und ggf. löschen lassen. Wenn das nicht geht, erhält sie nur einen Weg zu ihrer Parzelle bis zur Grenze und nicht noch an dieser entlang. 

Da ganze Problem besteht darin, dass es keinen Dienstbarkeitsvertrag gibt. 

 
Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht (der belastete Eigentümer muss etwas dulden oder auf etwas verzichten, was er sonst dürfte bzw. nicht müsste).

Wie genau das Wegrecht gestaltet ist, steht im Begründungsakt, auf den im Grundbuch verwiesen wird.

Im ZGB steht zwar, dass der Belastete eine Dienstbarkeit löschen lassen kann, wenn sie für den Berechtigten alles Interesse verloren hat oder nicht mehr ausgeübt werden kann.

Das wird aber sehr restriktiv gehandhabt. Gemeint ist z.B., dass der Begünstigte sich einen durch Dienstbarkeit gesicherten Zuweg selber verbaut hat und dies schon längere Zeit so ist.

Massgebend ist immer, zu welchem Zweck die Dienstbarkeit errichtet wurde. Es ist unwesentlich, ob der neue Eigentümer de belasteten Grundstücks mehr dadurch behindert wird als der vorherige, etwa weil er es anders nutzen will oder deswegen keinen Parkplatz anlegen kann. Hingegen muss eine objektive Mehrbelastung durch den Begünstigten nicht hingenommen werden. Aus dem Fusswegrecht kann ohne Einwilligung des Belasteten also kein Fahrwegrecht werden.

Ein Wegrecht kann nicht deshalb einfach gelöscht werden, weil es dem Belasteten lästig ist und dieser der Meinung ist, der andere könne ja weiter oder anderswo durch gehen.

So etwas

"Wir werden wohl jetzt, da sie nicht einlenkt und 7 m weiter laufen möchte, das ganze Durchgangsrecht hinterfragen und ggf. löschen lassen. Wenn das nicht geht, erhält sie nur einen Weg zu ihrer Parzelle bis zur Grenze und nicht noch an dieser entlang."

kann man nur in völliger Unkenntnis des Wesens eines im Grundbuch eingetragenen Wegrechts schreiben.

"Da ganze Problem besteht darin, dass es keinen Dienstbarkeitsvertrag gibt" Den gibt es oder es gab ihn einmal, denn eine Dienstbarkeit bedarf der notariellen Beglaubigung, damit sie eingetragen wird.

Sonst versucht das Gericht herauszufinden, wie es entstanden ist. Auch wird berücksichtigt, wie es lange Zeit ungestört ausgeübt wurde.

Die übliche Art, eine lästige Dienstbarkeit abzulösen, auf die der Begünstigte nach Meinung des Belasteten nicht angewiesen ist, ist übrigens ziemlich einfach: Geld

 
Hallo Emil17,

merci vielmal für deine ausführliche Antwort.

Es gibt zu dem Grundbucheintrag keinen Dienstbarkeitsvertrag nur einen Verkaufsvertrag af dessen Nummer im Grundbucheintrag verwiesen ist und in dem steht nur drin, dass es ein Durchgangsrecht zu Lasten Parzelle xx gibt und das der Weg an der Ostgrenze verläuft. 

Was fang ich den damit an? Für mich ist das alles etwas " wischiwaschi" (also nicht was du geschrieben hast, sondern der Vertrag)

Gruss,

Aljo

 
Wenn das Wegrecht in der Begründungsakte nicht näher beschrieben ist, ist zuerst herauszufinden, ob es sich um ein Recht zu Fuss oder eines zum Fahren handelt.

Wenn man im Gelände nicht fahren kann und/oder in der Praxis vom Berechtigten nicht  gefahren wurde und nicht explizit Fahrrecht steht, dann würde eine übliche Breite für einen Fussweg angenommen. Diese ist meist in den kantonalen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch beschrieben (da wo auch Dinge wie kantonale Abstandsvorschriften für Heckenpflanzungen und dergleichen geregelt sind). Dürfte so 1 Meter sein.

Kann man bei der Gemeinde erfragen, was ortsüblich ist.

Wenn da steht "entlang der Grenze" dann heisst das auf deiner Seite entlang der Grenze, auch wenn man auf der anderen Seite selbst genauso gut gehen könnte. Es bezieht sich ja auf Dein Land, das belastet ist.

Du kannst den Weg auf Deine Kosten innerhalb deiner Parzelle auf eine Dich weniger störende Stelle verlegen lassen, wenn er dadurch gleich gut geeignet ist wie vorher, also der gleiche Ort wie vorher erreicht werden kann (irgend ein Gartentor oder Durchgang, nehm ich mal an). Ein grosser Umweg sowie Höhendifferenzen, die bei der alten Wegführung nicht bestanden, sind dem Begünstigten nicht zuzumuten.

Da der Weg der Parzellengrenze entlang führt, ist es doch einfach: Mach den Grenzzaun so, dass das Wegrecht ausserhalb davon verläuft. Der Grenzabstand für den Zaun bezieht sich immer noch auf die Parzellengrenze, nicht auf den Wegrand. Man muss aber ungehindert durchgehen können.

Den Weg darfst du selbstverständlich auch selbst benutzen, wenn dir das dienlich ist.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Aljo

Wie ist das denn schlussendlich ausgegangen.

Bei unsere neue Gartenwohnung im Thurgau haben wir eine sehr ähnliche Situation.

Danke für Ihre Antwort.

Nicolo

 
Leider ist @Aljo seit Sommer 2016 nicht mehr aufgetaucht - schade, es wäre für alle interessant gewesen, wie's ausgegangen ist...
Wir werden nur schlauer, wenn die aus der Erfahrung Klugen ihre Erkenntnisse weiter geben :)  

 

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