Einspruch wegen Grünhecke an Parzellengrenze

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macolus

Guest
Hallo zusammen

Wir haben vor 3 Monaten die Baubewilligung für unser Bauprojekt beim Kanton eingereicht. Kurz darauf erfuhren wir, dass der Nachbar Einspruch erhoben hat. Seine Begründung: Es steht eine Grünhecke an der Parzellengrenze. Da unser Land uneben ist, müssen wir am untersten Punkt der Parzelle eine Stützmauer bauen. Diese Mauer ist am höhsten Punkt 1.20m und verläuft direkt ins Land (wird also immer kleiner...). Die Nachbarn sind zu allem übel richtig dumm und das verkompliziert das Ganze ziemlich. Sie forderten uns dazu auf eine Bestätigung zu unterschreiben. Diese beinhaltete u.a. eine Garantie unsererseits, dass die Luftzufuhr weiterhin gewährleistet wird und die Pflanze weiterhin genügend Licht erhält. Wir haben das natürlich nicht unterschrieben. Unser Architekt meinte, dass die Hecke bereits 20 - 40 cm auf unser Land rüber gewachsen sei. Da wir das Land erst vor einem halben Jahr gekauft haben und der Vorbesitzer nie etwas gegen die Hecke unternommen hat, sind wir aus rechtlicher Sicht etwas überfragt... Die Grünhecke besteht schon seit mehr als 10 Jahren. Obwohl wir sogar angeboten haben die Mauer 20 cm von der Grenze weg zu bauen, geht der Nachbar nicht auf diesen Vorschlag ein. Unsere Parzelle ist wahnsinnig schmal, daher haben wir schlicht nicht mehr Spielraum. Wir haben nun den rechtlichen Dienst des Bauinspektorats aufgefordert die Einsprache abzuweisen, doch das dauert angeblich mindestens wieder drei Monate. Angeblich kann der Trottel (sorry) dann nochmals in Berufung gehen und den Baubeginn weitere drei Monate kostenfrei (wohlgemerkt) verzögern. Was hat man da als Bauherr für eine Möglichkeit? Wie ist man gegen so etwas geschützt? Gibt es vielleicht einen Anwalt, der uns helfen kann? Können wir unsererseits nicht gegen diese Hecke vorgehen? Aus rechtlicher Sicht ist die Hecke (übrigens über 2 Meter hoch) ja in dieser Form unzulässig und nicht unsere Mauer. Der Typ ist einfach angepisst (sorry), weil jemand vor seiner Nase baut, aber dafür können wir nun wirklich nichts.

Vielen Dank für Eure Unterstütung.

Grüsse,

Marc E. & Family

 
Wenn die Hecke schon mehrere Jahre steht, besteht Bestandesschutz, d.h. man kann nicht mehr bewirken, dass sie entfernt wird, auch wenn die Grenzabstände nicht eingehalten worden sind. Was genau einzuhalten ist, steht im kommunalen Bau- und Zonenreglement, das Euer Architekt eigentlich kennen sollte.

Bei Stützmauern sind oft Grenzabstände einzuhalten, näheres siehe ebendort. Diese bemessen sich natürlich von der Grenze aus und nicht vom Heckenrand. Für den genauen Grenzverlauf sind die Grenzsteine und nicht die Meinung des Architekten massgeblich.

Aufgrund unseres politischen Systems bestehen zahlreiche Einsprachemöglichkeiten gegen Planungen und Bauvorhaben, welche den Besitz eines Anstössers beeinträchtigen könnten, und das ist gut so. Das bedeutet aber auch, dass man Einsprachen gegen eigene Bauvorhaben - und die damit verbundene Verzögerung - hinnehmen muss. Es sind einem von einem Projekt betroffenen Besitzer legitim zustehende Rechtsmittel. Persönliche Sympathie oder das Gegenteil davon spielen bei der Beurteilung keine Rolle und man sollte solche Dinge auch nicht in öffentliche Foren schreiben - liesse man den Nachbarn die gleich Geschichte erzählen, würde sie sich mit Sicherheit anders lesen.

Aber in deinem Fall kann die Hecke ja vermutlich gar nicht breit und hoch genug sein; sei also froh, dass sie da ist. Möglicherweise hat der Nachbar wirklich nur Angst, dass sie eingeht, wenn auf der Grenze ein Mauerfundament gegraben wird.

Rechtlich kann der Nachbar nicht mehr durchsetzen, als was das Bau- und Zonenreglement hergibt, d.h. Einsprachen gegen Bauvorhaben, welche zonenkonform sind, müssen abgelehnt werden. Rekurse gegen ablehnende Bescheide betreffend offensichtlich gegenstandslose Einsprachen können Schadenersatzforderungen nach sich ziehen, die muss man allerdings zivilrechtlich durchsetzen und den Schaden muss man beweisen.

Man kann diese Planungsverfahren oft beschleunigen, wenn man das Gespräch mit den Nachbarn vor Einreichung des Baugesuches sucht. Das kürzt auch diese Bewilligungsfristen ab.

 
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Hallo Emil17

Es gibt kein Fundament, da wir die Stützmauern mit L-Steinen bauen werden. Es bleibt mir/uns gar nichts anderes übrig, als uns in Foren wie diesen über unsere Möglichkeiten zu erkundigen. Wir haben selbstverständlich das Gespräch mit Nachbar und Architekt gesucht, aber ausser Geschrei und sinnlosen Beschuldigungen hat das nichts gebracht. Wie erwähnt waren wir von unserer Seite her sogar bereit die Mauer 60cm von der Grenze weg zu bauen, aber auch das konnte den Einsprecher nicht zur Vernunft bewegen. Der Nachbar würde wahrscheinlich nur zurückziehen, wenn wir das Bauprojekt komplett abbrechen. Er hat eigentlich was gesetzeswidriges getan, nicht wir. Was ist das bitteschön für ei Rechtssystem? Wegen so einer dämlichen Pflänze so ein Affentheater zu veranstalten...

 
... Auch L-Steine brauchen ein Fundament /emoticons/default_wink.png

Mehr als Verzögerung wird der Nachbar nicht erreichen können .. also ruhig Blut, die Verzögerung mit einrechnen und keine unnötigen Zugeständnisse machen..

 
Macolus,

eine Möglickeit ist, dass du bei der Gemeinde nachfragst, wie die Gemeinde es handhabt mit Grenzabständen und Verjährung. Frick stützt sich auf das kantonale Gesetz ab, welches keine Verjährung vorsieht, während es in der Gemeinde meines Schwiegervaters nur eine 5jährige Einsprachefrist gibt.

Gesetzt der Fall in eurer Gemeinde gibs keine Verjährungsfrist, könntest du evt. mit dem Nachbar einen Konsens finden, z. Bsp. Hecke darf stehen bleiben, dafür bekommt ihr eure Stützmauer.

Ansonsten würde ich einen Anwalt zu Rate ziehen.

 
@macolus:

In unserem Rechtssystem ist Vernunft wohlweislich nicht definiert, weil jeder etwas anderes darunter versteht. Was Recht ist, entscheidet der Richer, der darum so heisst, und nach welchen Richtlinien er zu entscheiden hat, steht im Gesetz. Eine Einsprache ist nicht gesetzeswidrig; aber sie kann sehr wohl unwesentlich sein. Das entscheidet aber eine übergeordnete Instanz, nicht eine der Parteien.

Aber es gibt schon Nachbarn, die etwas seltsam sind (dem Teufel vom Karren gefallen, wie es mancherorts heisst).

 
bin mir nicht sicher, ob eine Hecke Bestandesschutz geniesst. Bäume schon, aber (schnellwachsende) Hecken üblicherweise nicht. Aber sowas muss man natürlich im Detail klären.

Ist halt ziemlich mühsam, machst Du nichts und gehst auf die Wünsche (oder wohl eher Vorderungen) vom Nachbar ein wird es wohl nicht das letzte Mal sein, wo er Sonderrecht verlangt. Andererseits sollte man sich nicht schon am Anfang mit dem Nachbarn verscherzen...

Verzwickte Lage, würde aber grundsätzlich das ganze wirklich im Detail prüfen, dann weisst Du auch wie stark Deine und seine Argumente wirklich sind.

 
@emil17

Ja, dem ist wohl so. Als direkt Betroffener fällt mir das einfach nicht so leicht. Mich ärgert einfach, dass der ohne Geld in die Hände nehmen zu müssen, unseren Bau grundlos (mehr oder weniger) verzögern kann. Wir haben uns als äusserst junge Familie zu diesem Projekt entschlossend und jeden Cent den wir besitzen investiert (und das ohne Mami, Papi & Co.). Wenn wir jetzt noch einen Anwalt bezahlen müssen, dann versteh ich die Welt nicht mehr. Eigentlich sollte er Geld in die Hände nehmen müssen um seine Einsprache zu begründen und nicht wir, um seine zu widerlegen... Das ist die Idiotie dieser Geschichte...! Er hat durch die Blume schon zu verstehen gegeben, dass er den Bau einfach verzögern will.

Grüsse,

Marc & Co.

 
Wenn es sich um widerrechtliche Einsprache handelt, kannst Du beim Antrag auf Abweisung auch einen Antrag auf Kostenabwälzung anhängen. Dann kann die Gemeinde dem Nachbarn eine Gebühr von einigen hundert Franken aufbrummen. Das ist so vorgesehen, damit man nicht "unbegründete (= z'leid werchle)" Einsprachen macht.

die Drohung auf der Abweisung kann durchaus schon ein Einlenken "vorbereiten"...

 
...über bauverwaltung schonmal versucht (rat und (informelle) beurteilung)?

allenfalls könnte es schon was nützen, wenn eine dritte stelle das gespräch sucht.

und bauverwaltung gehört ja auch zum club, der neben ihrem selbstzweck auch möglichst schnell auf neue (?) steuerzahler angewiesen ist...

...oder mal im dorf rumhören, ob der nachbar für sowas bekannt ist....

manchmal gibt es für solche aktionen (wenn sie denn objektiv so ist) auch triviale gründe...

 
Die Gemeinde Ettingen bezieht sich auf das kantonale Gesetz, nur leider weiss ich nicht wo ich danach suchen kann...!? Hast Du evt. eine Idee wie man rausfindet wie lange die Verjährungsfrist in Baselland ist?

 
Du brauchst dafür noch keinen Anwalt; wenn Du die Bauordnung studiert hast und zum Schluss kommst, dass Du nichts bauen wilst, wozu Du das Einverständnis des Nachbarn brauchst, dann schreib einfach, die Einsprache sei abzuweisen, weil das Bauvorhaben in allen Punkten zonenkonform sei. Es macht sich gut, den entsprechenden Artikel im Bau- und Zonenreglement (BZR) zu zitieren ("Insbesondere wird Art. xxy BZR eingehalten"). Es ist an der Behörde und am Nachbarn, Dir das Gegenteil zu beweisen.

Meist geben die Baubehörden die Einsprachen einfach an den Bauherrn weiter, in der oft berechtigten Annahme, dass sich die zwei dann schon irgendwie einigen.

Die Idee, dass Einsprachen grundsätzlich kosten sollen, um unbegründete Anliegen zu verhindern, ist schlecht, weil das eine Zweiklassenjustiz schaffen würde (je Geld, desto mehr darf man). Hingegen besteht vielleicht die Möglichkeit, diese Einsprache, wenn sie denn offensichtlich unbegründet ist, bereits durch die Gemeinde abweisen zu lassen. Dann gäbe es keine weitere Verzögerung - die ordentliche Auflagefrist musst Du ohnehin abwarten. Frag doch mal bei der Baubehörde nach. Einen Rechtsanspruch dafür gibt es allerdings nicht, und wenn der Einsprache-Nachbar im gleichen Musikverein wie der zuständige Gemeinderat ist, dann dauert es halt länger.

 
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M.M. nach hat der Nachbar schlechte Karten, wenn Deine Stützmauer nicht höher als 1.2m wird und an der Grundstückgrenze stehen soll:

§ 92 Stützmauern und Einfriedigungen

1 Stützmauern und Einfriedigungen, welche die Höhe von 1,2 m nicht übersteigen, dürfen an die Grenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft

halbscheidig auf die Grenze gestellt werden.

2 Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmauern und Einfriedigungen um das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze

zurückgestellt werden.

3 Für Stützmauern und Einfriedigungen, die keinen Durchblick gewähren und die Höhe von 2,5 m überschreiten, gelten die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargundstücken.

4 Die Höhe der Stützmauern und Einfriedigungen wird vom tiefer liegenden Terrain gemessen.

5 Für Grünhecken gelten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Quelle: http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/recht/sgs_4/400.0.pdf Seite 27

§ 177. Grünhecken dürfen gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher, als die Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls aber nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden.

Quelle: http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/WebView/285DF7D06B427464C1256E20002A8D81/$File/230_2.4.11_43.pdf Seite 27

Im Kanton Solothurn verjährt der Anspruch auf die Beseitigung von Bäumen, die zu nahe an der Grenze stehen, bereits drei Jahre nach der Pflanzung.

In den Nachbarkantonen gelten andere Fristen: In Bern sind es fünf, in Baselland zehn Jahre. Genf hat 30 Jahre festgelegt, sieben Kantone kennen überhaupt keine Verjährung – so etwa der Aargau. Hier haben die Gerichte allerdings eine sogenannte Verwirkungsfrist anerkannt. Eine solche steht zwar nicht im Gesetz, wird aber dennoch in Einzelfällen angewendet. Das kompliziert die Platzierung von Bäumen, Sträuchern und Hecken zusätzlich.

Quelle: Nachbarschaft: Wenn sich Nachbarn nicht mehr grün sind - Beobachter

Jetzt stellt sich noch die Frage ab welcher Höhe ist ein Baum ein Baum......

 
hier geht es aber nicht um Bäume, sondern um Sträucher - und Sträucher geniessen keinen besonderen Schutz (egal wie hoch und alt). Wir reden hier nicht von einem schönen 100jährigen Linde....

 
Da es sich bei macolus um eine Hecke handelt, stellt sich diese Frage gar nicht.

Ansonsten noch Kanton Basel-Landschaft - EG Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - SGS 211 und nach "Hecke" suchen.
Meine Frage war scherzhaft gemeint, denn bei einer 2m hohen Hecke kann ich mir gut Stämme von 1.5m vorstellen. Das entsprich in etwa der Höhe unserer Obstbäume.

So oder so stellt sich die Frage nicht, denn erstens braucht macolus kein Einverständnis des Nachbarn, um seine 1.2m hohe Mauer an die Grenze zu bauen. Zweitens darf die Hecke ohne Einverständnis des Nachbarn nicht näher als 60cm an die Grenze gepflanzt werden und 3. Dürfte eine Hecke kaum 2m hoch wachsen gelassen werden und wenn muss der Grenzabstand vergrössert werden.

So oder so sind die Voraussetzungen von macolus schlecht für gutnachbarschaftliche Beziehungen und weitere Reibereien dürften vorprogrammiert sein.

Wenn der Nachbar so ein A... ist wäre es wohl sinnvoll einen Anwalt zuzuziehen damit er sieht, dass es nicht tun und lassen kann was er will. Ich habe erst kürzlich Erfahren dürfen wie Wirkungsvoll ein Schreiben eines Anwaltes sein kann (Versicherungsfall).

@macolus

Wenn Ihr eine Rechtschutzversicherung habt lasst Euch doch dort beraten, was ihr für Möglichkeiten habt, die Spielchen des Nachbarn zu unterbinden.

 
Bin verwirrt... Mache am Abend von Zuhause aus ein Foto zum besseren Verständnis rein... Mich interessiert wie das jetzt mit Strauch, Hecke und Baum ausschaut... Es ist definitiv eine Grünhecke, aber ich war davon überzeugt dass das keine Rolle spielt. Man hat mir eigentlich zu verstehen gegeben, dass Grünzeugs halt Grünzeugs ist...!? Die Hecke ist definitiv 2 Meter hoch und sicherlich schon auf unser Land rübergewachsen...

Griessle,

Marc

 
Solche Nachbarn sind echt äzend: Selber halten sie sich nicht an die Gesetze und probieren dann mit ungerechtfertigten Einsprachen ihr illegales Treiben zu schützen: Sorry, der könnte mich mal, aber heftig. Ich würde - wie andere schon geschrieben haben - klar darauf hinweisen, dass euer Bauvorhaben innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist und keine Vorschriften verletzt werden. Allenfalls würde ich so nah es nur geht an die Grenze bauen - sicher nicht extra noch weiter zurück!

Dann würde ich beim Nachbarn via Anwalt die Wiederherstellung einer legalen Grenzbepflanzung unter Einhaltung des gesetzlichen Abstandes verlangen. Das kostet euch kaum Geld und zeigt dem Nachbarn seine Grenzen auf. Wütend wird er so oder so.... Manche meinen eben, sie können machen was und wo und wie lange sie wollen....

 
@macolus

Wenn Ihr eine Rechtschutzversicherung habt lasst Euch doch dort beraten, was ihr für Möglichkeiten habt, die Spielchen des Nachbarn zu unterbinden.
die meisten Rechtsschutzversicherungen schliessen Ehescheidungen und Baustreitigkeiten (auch mit Nachbarn) aus! Die wissen wohl warum...

Ansonsten kann ich nur unterstützen was Winner60 sagt.

 

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