Hallo zusammen
Wir haben auf unser Parzelle ein im Grundbuch eingetragenes Wegrecht zu Lasten von zwei Nachbarparzellen. An der Grenze der drei Parzellen entlang verläuft ein befahrbarer Kiesweg, der dann bei der vordersten Parzelle in eine öffentliche Strasse mündet. D.H. wir besitzen auf unserer Parzelle einen Teil des Kiesweges den wir bis dato nur selten benützt und befahren haben.
Nun möchten wir unseren normalen Zugang über diesen Kiesweg realisieren, Auf den beiden Nachbarparzellen haben wir ein im Jahr 1958 eingetragenes Wegrecht. Zu dieser Zeit wurde im Kt. Bern wohl kaum zwischen Wegrecht und Fahrwegrecht unterschieden. Das Gebiet wurde zu dem Zeitpunkt im 1958 geplant und die Parzellierung stammt aus der Zeit. Somit gehen wir davon aus, dass die Rechte und Lasten der damaligen Idee der Erschliessung entsprechen könnte.
Eine neue Lösung brauchen wir, da unser heutiger Zugang auf der anderen Seite des Grundstückes wegen Umbauten eines anderen Nachbars wegfallen könnte (keine Dienstbarkeitsrechte, heute nur geduldet).
Ist mit einem "alten" Wegrecht von 1958 ein heutiges Fahrwegrecht gegeben und abzuleiten?
Oder eine Alternative ist, es gibt auf allen drei Parzellen aus dem Jahre 1912 eine Last für ein öffentliches Fuss- und Karrwegrecht zugunsten der Einwohnergemeinde. Können wir als Bürger der Einwohnergemeinde ein heutiges Fahrwegrecht ableiten und argumentieren?
Uns ist bewusst, das eine saubere Regelung das Beste wäre, aber uns graut vor dem Aufwand, die Rechte bei mehreren grösseren Erbengemeinschaften (geografisch weit verteilt) erwerben und beglaubigen zu müssen.
Eine Einschätzung wäre sehr hilfreich und Danke im Voraus.
Ändu
Wir haben auf unser Parzelle ein im Grundbuch eingetragenes Wegrecht zu Lasten von zwei Nachbarparzellen. An der Grenze der drei Parzellen entlang verläuft ein befahrbarer Kiesweg, der dann bei der vordersten Parzelle in eine öffentliche Strasse mündet. D.H. wir besitzen auf unserer Parzelle einen Teil des Kiesweges den wir bis dato nur selten benützt und befahren haben.
Nun möchten wir unseren normalen Zugang über diesen Kiesweg realisieren, Auf den beiden Nachbarparzellen haben wir ein im Jahr 1958 eingetragenes Wegrecht. Zu dieser Zeit wurde im Kt. Bern wohl kaum zwischen Wegrecht und Fahrwegrecht unterschieden. Das Gebiet wurde zu dem Zeitpunkt im 1958 geplant und die Parzellierung stammt aus der Zeit. Somit gehen wir davon aus, dass die Rechte und Lasten der damaligen Idee der Erschliessung entsprechen könnte.
Eine neue Lösung brauchen wir, da unser heutiger Zugang auf der anderen Seite des Grundstückes wegen Umbauten eines anderen Nachbars wegfallen könnte (keine Dienstbarkeitsrechte, heute nur geduldet).
Ist mit einem "alten" Wegrecht von 1958 ein heutiges Fahrwegrecht gegeben und abzuleiten?
Oder eine Alternative ist, es gibt auf allen drei Parzellen aus dem Jahre 1912 eine Last für ein öffentliches Fuss- und Karrwegrecht zugunsten der Einwohnergemeinde. Können wir als Bürger der Einwohnergemeinde ein heutiges Fahrwegrecht ableiten und argumentieren?
Uns ist bewusst, das eine saubere Regelung das Beste wäre, aber uns graut vor dem Aufwand, die Rechte bei mehreren grösseren Erbengemeinschaften (geografisch weit verteilt) erwerben und beglaubigen zu müssen.
Eine Einschätzung wäre sehr hilfreich und Danke im Voraus.
Ändu