Fahrwegrecht aus bestehenden Wegrecht von 1958 ableiten?

Ändu60

Mitglied
22. Juli 2012
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Hallo zusammen

Wir haben auf unser Parzelle ein im Grundbuch eingetragenes Wegrecht zu Lasten von zwei Nachbarparzellen. An der Grenze der drei Parzellen entlang verläuft ein befahrbarer Kiesweg, der dann bei der vordersten Parzelle in eine öffentliche Strasse mündet. D.H. wir besitzen auf unserer Parzelle einen Teil des Kiesweges den wir bis dato nur selten benützt und befahren haben.

Nun möchten wir unseren normalen Zugang über diesen Kiesweg realisieren, Auf den beiden Nachbarparzellen haben wir ein im Jahr 1958 eingetragenes Wegrecht. Zu dieser Zeit wurde im Kt. Bern wohl kaum zwischen Wegrecht und Fahrwegrecht unterschieden. Das Gebiet wurde zu dem Zeitpunkt im 1958 geplant und die Parzellierung stammt aus der Zeit. Somit gehen wir davon aus, dass die Rechte und Lasten der damaligen Idee der Erschliessung entsprechen könnte.

Eine neue Lösung brauchen wir, da unser heutiger Zugang auf der anderen Seite des Grundstückes wegen Umbauten eines anderen Nachbars wegfallen könnte (keine Dienstbarkeitsrechte, heute nur geduldet).

Ist mit einem "alten" Wegrecht von 1958 ein heutiges Fahrwegrecht gegeben und abzuleiten?

Oder eine Alternative ist, es gibt auf allen drei Parzellen aus dem Jahre 1912 eine Last für ein öffentliches Fuss- und Karrwegrecht zugunsten der Einwohnergemeinde. Können wir als Bürger der Einwohnergemeinde ein heutiges Fahrwegrecht ableiten und argumentieren?

Uns ist bewusst, das eine saubere Regelung das Beste wäre, aber uns graut vor dem Aufwand, die Rechte bei mehreren grösseren Erbengemeinschaften (geografisch weit verteilt) erwerben und beglaubigen zu müssen.

Eine Einschätzung wäre sehr hilfreich und Danke im Voraus.

Ändu

 
Hallo Ändu

Sind denn mit diesem Wegrecht keine Dienstbarkeiten eingetragen? Normalerweise besteht beim Grundbuch eine Darstellung oder Skizze wo und wie Breit dieses Wegrecht verläuft. Was steht den genau im Grundbuch? Nur einfach "Wegrecht"? Oder Fusswegrecht? Wenn nicht explizit das Befahren mit Fuhrwerken oder Auto ausgeschlossen ist solltet ihr keine Probleme haben. Leider sind alte Wegrechte selten sehr genau definiert. Natürlich darf es nachher nicht so sein das ihr euer Wegrecht mit dem Nutzungsrecht verwechselt.

Evtl. könntest du eine Skizze der Gegebenheiten machen damit man es besser beurteilen kann.

gruss wipsi

 
Falls es noch aktuell ist: Das Wegrecht gilt für den Zweck, zu welchem es eingerichtet worden ist. Eine erhebliche Ausweitung (z.b. von Zufahrt zur landwirtschaftlichen Nutzung zu Zufahrt zu EFH) muss der Belastete nicht hinnehmen, auch dann nicht, wenn der Begünstigte das Grundstück so wie im Wegrecht vorgesehen gar nicht mehr nutzen kann oder will. Auch eine Ausweitung auf Dritte (in dem Fall von Einwohnergemeinde auf Euch mit dem Argument, ihr seid ja auch Einwohner) geht so nicht. Zudem ist ein Karren kein Motorfahrzeug. Die Gerichte sind hier recht restriktiv.

Da Wegrechte im Grundbuch stehen, muss man sie nicht erneueren und beglaubigen. Der Grundbucheintrag erfüllt genau diesen Zweck.

Wenn besagter Kiesweg von anderen Leuten regelmässig als Zufahrt benutzt und befahren wurde und diese auch keinen anderen Zugang haben, wäre dies hingegen ein guter Grund, das Wegrecht so zu interpretieren. Genaues kann nur ein Anwalt nach Studium des Grundbucheintrags und des Begündungsvertrages (auf den im Grundbuch verwiesen wird) sagen.

 

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