Ich kann dieser Aussage nicht zustimmen. Da ist nicht der Hauch einer Steuerhinterziehung..... Es ist klar geregelt, dass 3a-Einzahlungen steuerlich abgezogen werden können: Da gibt es nichts von einem Spielraum!Hallo,
1) Bzgl. der Einzahlung in die Säule 3a kurz vor dem Bezug (z.B. im gleichen Jahr), hängt dies wohl vom Steuersekretär der Gemeinde ab. Es gibt keine klare Regelung, welche dies erlauben würde, sondern es kann (mit Betonung auf kann) vom Steuersekretär als Steuerhinterziehung bewertet und damit abgelehnt werden. In einem solchen Fall wäre die letzte Einzahlung nicht steuerwirksam.
Es ist darum NIE eine Steuerhinterziehung, weil die Auszahlung (zwar kantonal unterschiedlich) besteuert wird: Und das ist im vorliegenden Fall auch so.
Es ist daher völlig unerheblich, ob der Rückzug im gleichen Jahr passiert oder nicht. Die Situation ist genau gleich, wie wenn ich im Dezember einzahle und im Januar beziehe.... sachlich völlig identische Konstellation.
Also: Einzahlungen sind ganz sicher steuerlich abzugsfähig.
Martin