Fuss- und Fahrwegrecht

Hjuki

New member
28. März 2017
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Hallo Zusammen

Es würde mich interessieren, was Ihr zu meiner Situation meint:

Wir bewohnen ein EFH in einer Überbauung von insgesamt 4 freistehenden Parteien. Diese werden alle über die gleiche Zufahrtsstrasse erschlossen. Weiter ist über die gleiche Zufahrtstrasse eine weitere Parzelle erschlossen, welche jedoch schon länger bebaut ist. Die Zufahrtsstrasse ist mittig auf die Grundstücke von uns (Parzelle A) sowie der Parzelle (B) des seit längerem da stehenden EFH aufgeteilt.  Weiter ist im Grundbuch auf Parzelle A und B eine Dienstbarkeit für das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht auf der Zufahrtsstrasse eingetragen. Diese wurde bei unserer Überbauung auch so übernommen und auf die anderen Parteien sinngemäss übertragen.

Nun erlaubt sich der Nachbar jedoch, sein Zweitauto (Wechselnummer) plus Anhänger auf der Zufahrtsstrasse durchgängig zu parkieren. Er meint, er habe an dieser Stelle schon immer seinen Abstellplatz gehabt und woanders habe er auch keinen Platz für diese Fahrzeuge. D.h. einfach gesagt, er nutzt die Zufahrt zu seinem Haus auf "unserer" Strassenseite, versperrt seine Seite jedoch und gewährt uns das Fahrwegrecht grundsätzlich nicht. Würde ich das selbe tun, käme niemand mehr zu seinem Haus :)  ...Dummerweise "behindert" resp. erschwert das stehende Auto genau an dieser Stelle auch noch die Zufahrt zu den bestehenden Besucherparkplätzen der Überbauung (diese sind quer zur Zufahrtsstrasse angeordnet).

Was meint Ihr zu dieser Situation? Gibt es da rechtliche Gegebenheiten, welche beachtet werden könnten?

Besten Dank & Gruss

Oli

 
Ein Fuss- und Fahrwegrecht entspricht dem Wortlaut: Man darf gehen und fahren, nicht parken. Anhalten und Waren ausladen ist in der Regel erlaubt, mehr nicht. Wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, müsste sich eine ausdrückliche Beschreibung finden, wozu sie dient. 

Grundsätzlich ist die Argumentation "das habe ich schon immer so gemacht" nicht zulässig, auch nicht, dass er sonst seine Fahrzeuge nirgends abstellen kann. Dienstbarkeiten im Grundbuch sind verbindlich, eine Änderung aufgrund neuer Bedingungen bedingt auch die schriftliche Anpassung der Dienstbarkeit. Da auf dem gleichen Weg auch noch die Besucherparkplätze erreichbar bleiben müssen, hat dein Nachbar aber kaum Chancen auf eine solche.

Du musst also keine Gründe finden, warum es dich stört - es ist nicht so vereinbart und eingetragen (vermutlich...), das reicht als Argumentation ;)  

Ich würde den Nachbarn nochmals auf den Grundbucheintrag ansprechen. Ist er nicht einsichtig: Einige Gemeinden helfen bei der Schlichtung solcher Auseinandersetzungen, da könntest ev. mal nachfragen. Schlimmstenfalls bleibt aber leider, wie so oft in nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen, nur der Gang zum Juristen. Manchmal hilft für ein Einlenken aber auch der Hinweis, dass man sich rechtlich beraten lässt...

Hierhier und hier werden ähnliche Fragen beantwortet, für eine intensivere Studie auch noch ein BGE ;)  

 

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Susann

Besten Dank für deine Antwort!

Hatte unterdessen Kontakt mit dem Notar, dieser ist anhand der vorhandenen Dokumente und Grundbucheintragungen gleicher Meinung.

Mal schauen wie's weiter geht :)

 
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Reaktionen: Susann
Grüezi

Wir haben ein ähnliches Problem. Unsere Siedlung besteht aus vier EFH mit einer gemeinsamen Tiefgarage. Unseres Haus ist hinten und hat Fuß- und Fahr-wegrecht eingetragen in Grundbuch auf lasten von vorderer Parzelle. Jetzt will unsere Nachbar vorne auf seinem Grundstück ein Abstellplatz für sein Dienstwagen und Besucher bauen. Diese Abstellplatz wird aber die bestehende Einmündung von Tiefgarage Einfahrt eliminieren. Das heißt die gerundete oder Trichterförmige Garageneinfahrt wird rechteckig und enger sein.  

Ich könnte leider den Gesuch von unserem Nachbar nicht unterschreiben mit der Begründung dass der Wegfall von Trichterförmig Einfahrt würde die Dienstbarkeit von unsere Fahr-wegrecht einschränken. Einerseits ist Abstellen von Autos um diese Ecke hat Sachschaden Potenzial, aber auch Personenschaden sind nicht auszuschließen aufgrund Sichtbehinderung zu Strasse (20'er Zone) beim Ausfahren.  

Er hat gemeint alle andere Nachbarn haben das unterschrieben und er wird es mit einem Baugesuch in die Gemeinde einreichen.

Was meint Ihr dazu? Kann er diese Abstellplatz durch boxen? Hat er die Möglichkeit diese Abstellplatz an der Ecke bauen?

Danke und Grüsse

Adnan Eroglu

 
Grüezi

Wir haben ein ähnliches Problem. Unsere Siedlung besteht aus vier EFH mit einer gemeinsamen Tiefgarage. Unseres Haus ist hinten und hat Fuß- und Fahr-wegrecht eingetragen in Grundbuch auf lasten von vorderer Parzelle. Jetzt will unsere Nachbar vorne auf seinem Grundstück ein Abstellplatz für sein Dienstwagen und Besucher bauen. Diese Abstellplatz wird aber die bestehende Einmündung von Tiefgarage Einfahrt eliminieren. Das heißt die gerundete oder Trichterförmige Garageneinfahrt wird rechteckig und enger sein.  

Ich könnte leider den Gesuch von unserem Nachbar nicht unterschreiben mit der Begründung dass der Wegfall von Trichterförmig Einfahrt würde die Dienstbarkeit von unsere Fahr-wegrecht einschränken. Einerseits ist Abstellen von Autos um diese Ecke hat Sachschaden Potenzial, aber auch Personenschaden sind nicht auszuschließen aufgrund Sichtbehinderung zu Strasse (20'er Zone) beim Ausfahren.  

Er hat gemeint alle andere Nachbarn haben das unterschrieben und er wird es mit einem Baugesuch in die Gemeinde einreichen.

Was meint Ihr dazu? Kann er diese Abstellplatz durch boxen? Hat er die Möglichkeit diese Abstellplatz an der Ecke bauen?

Danke und Grüsse

Adnan Eroglu

 

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