Hallo Zusammen
Es würde mich interessieren, was Ihr zu meiner Situation meint:
Wir bewohnen ein EFH in einer Überbauung von insgesamt 4 freistehenden Parteien. Diese werden alle über die gleiche Zufahrtsstrasse erschlossen. Weiter ist über die gleiche Zufahrtstrasse eine weitere Parzelle erschlossen, welche jedoch schon länger bebaut ist. Die Zufahrtsstrasse ist mittig auf die Grundstücke von uns (Parzelle A) sowie der Parzelle (B) des seit längerem da stehenden EFH aufgeteilt. Weiter ist im Grundbuch auf Parzelle A und B eine Dienstbarkeit für das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht auf der Zufahrtsstrasse eingetragen. Diese wurde bei unserer Überbauung auch so übernommen und auf die anderen Parteien sinngemäss übertragen.
Nun erlaubt sich der Nachbar jedoch, sein Zweitauto (Wechselnummer) plus Anhänger auf der Zufahrtsstrasse durchgängig zu parkieren. Er meint, er habe an dieser Stelle schon immer seinen Abstellplatz gehabt und woanders habe er auch keinen Platz für diese Fahrzeuge. D.h. einfach gesagt, er nutzt die Zufahrt zu seinem Haus auf "unserer" Strassenseite, versperrt seine Seite jedoch und gewährt uns das Fahrwegrecht grundsätzlich nicht. Würde ich das selbe tun, käme niemand mehr zu seinem Haus ...Dummerweise "behindert" resp. erschwert das stehende Auto genau an dieser Stelle auch noch die Zufahrt zu den bestehenden Besucherparkplätzen der Überbauung (diese sind quer zur Zufahrtsstrasse angeordnet).
Was meint Ihr zu dieser Situation? Gibt es da rechtliche Gegebenheiten, welche beachtet werden könnten?
Besten Dank & Gruss
Oli
Es würde mich interessieren, was Ihr zu meiner Situation meint:
Wir bewohnen ein EFH in einer Überbauung von insgesamt 4 freistehenden Parteien. Diese werden alle über die gleiche Zufahrtsstrasse erschlossen. Weiter ist über die gleiche Zufahrtstrasse eine weitere Parzelle erschlossen, welche jedoch schon länger bebaut ist. Die Zufahrtsstrasse ist mittig auf die Grundstücke von uns (Parzelle A) sowie der Parzelle (B) des seit längerem da stehenden EFH aufgeteilt. Weiter ist im Grundbuch auf Parzelle A und B eine Dienstbarkeit für das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht auf der Zufahrtsstrasse eingetragen. Diese wurde bei unserer Überbauung auch so übernommen und auf die anderen Parteien sinngemäss übertragen.
Nun erlaubt sich der Nachbar jedoch, sein Zweitauto (Wechselnummer) plus Anhänger auf der Zufahrtsstrasse durchgängig zu parkieren. Er meint, er habe an dieser Stelle schon immer seinen Abstellplatz gehabt und woanders habe er auch keinen Platz für diese Fahrzeuge. D.h. einfach gesagt, er nutzt die Zufahrt zu seinem Haus auf "unserer" Strassenseite, versperrt seine Seite jedoch und gewährt uns das Fahrwegrecht grundsätzlich nicht. Würde ich das selbe tun, käme niemand mehr zu seinem Haus ...Dummerweise "behindert" resp. erschwert das stehende Auto genau an dieser Stelle auch noch die Zufahrt zu den bestehenden Besucherparkplätzen der Überbauung (diese sind quer zur Zufahrtsstrasse angeordnet).
Was meint Ihr zu dieser Situation? Gibt es da rechtliche Gegebenheiten, welche beachtet werden könnten?
Besten Dank & Gruss
Oli