Garantieleistungen abtreten

Könnte aber sein, dass der Gu kurz nach dem Bau in Konkurs geht, dann ist wohl besser man hat die Garantie direkt.

 
@franzmoni

Genau aus diesem Grund würde ich noch eine Bankgarantie verlangen. Ich habe mir folgende Punkte notiert für die Offertanfrage: (Auszug)

• Es wird ein Fixhonorar für die Leistungen des GU’s erwünscht.

• Der GU-Vertrag soll mindestens folgende Punkte enthalten:

- Genaue Auftragsumschreibung

- Detaillierter Baubeschrieb

- Werkpreis mit Pauschalangaben

- Nicht im Vertrag enthaltene Leistungen

- Nicht im Vertrag enthaltene kostenwirksame Positionen (z.B. Garten, Erschliessung etc.)

- Die Möglichkeit von Einbringung eigener Lieferanten

- Zahlungstermine

• Die Garantien für die Handwerkerleistungen dürfen nach Bauvollendung nicht an den Bauherrn abgetreten werden. Der GU übernimmt auch nach Bauvollendung die Garantiehaftung. Erst bei einem allfälligen Konkurs des GU’s können / müssen die Rechnungen und Garantieansprüche am Bauherrn übergeben werden.

• Klausel Handwerker-Pfandrecht

Die Endzahlung von 15%-20% der Gesamtsumme darf frühestens 3 Monate nach Bauvollendung, sofern kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen wurde und der GU Bestätigungen aller Handwerker vorlegt, die bestätigen sämtliche Leistungen bezahlt zu haben, erfolgen.

Die Endsumme kann auf ein Sperrkonto (Treuhand oder Bank) rückbehalten werden und vom Bauherrn, nach Erfüllung der obenerwähnten Kriterien, freigegeben werden. Eine Direktzahlung durch den Bauherrn ist ebenfalls denkbar.

• Bankerfüllungsgarantie / Ausführungsgarantie

Im GU-Vertrag soll eine Bankerfüllungsgarantie (Bankbürgschaft/Vertragserfüllungsbürgschaft) integriert werden. Diese Bürgschaft soll nach Baufertigstellung in eine Gewährleistungs-Bürgschaft (Garantieschein) umgewandelt werden. Diese neue Bürgschaft sollte 5 Jahre gültig sein und allfällige Schäden/Mängel decken – sofern sie nicht vom GU fristgerecht gedeckt werden.

• Bauwesenversicherung erfolgt über den GU.

• Bauherrenhaftpflichtversicherung erfolgt über den Bauherrn.

• Bis zur Baubewilligung müssen die Vorleistungen des GU’s für den Bauherrn kostenlos sein.

• Der GU wird gebeten, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug zur Offerte beizulegen.

Was meinen unsere Foren-Profis? (Pfälzer und Budweiser) Seid ihr stolz auf mich oder muss ich noch weiter an mir arbeiten?

 
Hallo Serge,

hier scheint eigentlich nichts zu fehlen.In diesem Punkt können WIR sicherlich stolz auf Dich sein! Du hast anscheinend gut und viel gelsen.

Ob ein GU ohne Einsprüche darauf eingeht, bleibt noch abzuwarten. Ich wünsche es Dir aber von Herzen.

Bei den Zahlungsterminen würde ich noch ergänzen: ...Zahlung nach Baufortschritt

Was verstehst Du unter " Werkpreis mit Pauschalangabe"?

Wenn Du damit einen pauschalen Kaufpreis meinst, wunderbar (stimme ich Dir zu)!

Da aber leider nie die Summe wirklich stehen bleibt (es sei denn, alle Festlegungen/Bemusterungen sind/wären schon vor Vertragsunterzeichnung erfolgt), sollte zumindest noch die Angabe der Einzelgewerkskosten angegeben werden.

Damit hättest Du zumindest auch eine Vergleichsbasis für die Einbringung eigener Handwerkerleistungen.

Ansonsten läufst Du Gefahr, dass der GU einfach behauptet, die Offerte Deines (gewünschten/vorgeschlagenen) Handwerkers wäre um....teurer und Du müsstest, wenn Du auf diesen bestehen würdest, die Mehrkosten von.....tragen!

Ohne das Wissen über die Einzelkosten, die in der Pauschalsumme enthalten wären, hättest Du keine echte Chance Deinen Handwerker unterzubringen (sofern dies gewünscht wäre).

Aber ansonsten, alle Achtung! Dies wäre eine faire Ausgangslage für eine sorgenfreie Bauleistung (zumindest aus Deiner Sicht).

Wenn es denn zu einem GU-Auftrag käme, was ja wohl bei Dir noch nicht sicher ist, wenn ich Deinen ersten Satz lese.

Bei einer Einzelvergabe hättest Du diese Möglichkeiten auf jeden Fall. Und, da Du ja wohl noch etwas Zeit hast, wäre auch eine "Vorbemusterung" aller relevanten Einbauten/Einbaumaterialien sicher auch noch möglich. Stehen diese fest, ist das Angebot entsprechend abgestimmt, dann hättest Du auch vor der endgültigen Vergabe Deinen "Originalpreis" schon stehen!

Gruß vom Pfälzer

 
Salü Serge,

ja, das ist ja ganz positiv, wie Du Dich mit der Materie auseindandersetzt!

Von Dir ausgehend,

? Der GU-Vertrag soll mindestens folgende Punkte enthalten:

- Genaue Auftragsumschreibung

- Detaillierter Baubeschrieb

- Werkpreis mit Pauschalangaben

- Nicht im Vertrag enthaltene Leistungen

- Nicht im Vertrag enthaltene kostenwirksame Positionen (z.B. Garten, Erschliessung etc.)

- Die Möglichkeit von Einbringung eigener Lieferanten

- Zahlungstermine

könnte man noch ergänzend prüfen ?

Fertigstellungstermin, Teilübernahmen des Werkes, genaue Definition der Zahlungsintervalle, Projektpläne Bestandteil des Vertrages, Leistungen des GU innerhalb der Grundstücksgrenzen, alle konstruktiven Teile im Vertrag beschrieben und vermerkt, Einbaugegenstände mit Preislimits bis zu definieren, die technischen Einrichtungen vordefinieren, wobei der GU auch die Umgebung und die Feinerschließung in seinem Angebot einbinden kann,

auf die Position mit den Pauschalangaben und der Möglichkeit von Einbringung eigener Lieferanten oder Eigenleistungen hat ja bereits Pfälzer hingewiesen, da müsste Dir der detailierte KV mit den Einheitspreisen zur Verfügung stehen und Bestandteil des Vertrages sein, damit Du gleiches durch gleiches ersetzen kannst, und da ist es die Frage, wieweit dies auch realistisch ist ? im Forum gab es ja auch schon gute Diskussionen über die Problematik der Anwendung von Änderungen bei Bauausführungen durch den GU, wo die ?effektiv geänderte Substanz? nur schwerlich ?gerecht? aufgrund von GU Verträgen erfasst werden kann.

Die Klausel bezüglich Handwerkerpfandrecht ist sehr sympathisch, so eliminiert man schon wirksam zum größten Teil die Gefahr eines solchen Pfandrechtes, es kommt auch darauf an, was die GU dazu sagen.

Die Garantieklausel finde ich gut, der GU soll sofern es ihn gibt für die Garantiefrist laut SIA (2, 5 und 10 Jahre) haften.

Das mit den Versicherung scheint mir auch vernünftig, vielleicht abklären, ob es noch eine vorgeschriebene weitere Gebäudeversicherung gibt (evtl. Kanton), die Zahlungen wären ja nach Baufortschritt, also auch sinngemäß nach Planungsfortschritt ? wer macht denn die Baueingabe (mit Baubewilligung), der Architekt oder der GU?

Man könnte ja die Baueingabe den Architekten machen lassen, der das Vorprojekt gemacht hat, und der GU könnte von der Baubewilligung aus gehen uns sich ausschließlich auf die Ausführung konzentrieren ...

Was meinst Du mit dem Fixhonorar für die Leistungen des GU? Bauprojekt und Bauleitung?

Einen schönen Abend wünscht allen

budweiser

 
@Serge

Hallo Serge

Betr. Bauhandwerkerpfandrecht: Jeder Handwerker sollte noch eine Bestätigung seiner Unterlieferanten vorlegen, dass diese ihr Geld auch bekommen haben. Sonst trägt Dir am Schluss noch der Betonlieferant ein Pfandrecht ein (wie im Forum an anderer Stelle bereits diskutiert).

So gesehen wäre es nicht verkehrt, wenn auch alle Unterlieferanten in der Handwerkerliste (und im Vertrag) aufgeführt werden.

Aber wer überwacht das? Ich glaube mich zu erinnern, dass Tosci mal Leute gesucht hat, die eine Webcam auf der Baustelle Installieren lassen (mit entsprechendem Link im Forum), somit wäre die Überwachung etwas einfacher, es könnte dokumentiert werden wer wann auf der Baustelle ist...

Gruss Stetson

 
? Klausel Handwerker-Pfandrecht

Die Endzahlung von 15%-20% der Gesamtsumme darf frühestens 3 Monate nach Bauvollendung, sofern kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen wurde und der GU Bestätigungen aller Handwerker vorlegt, die bestätigen sämtliche Leistungen bezahlt zu haben, erfolgen.
Hallo Stetson,

ich glaube mit dieser Klausel wäre dies doch schon erschlagen?

Nach 3 Monaten, so hatte ich dies bisher immer verstanden, ist es doch mit den Forderungen aus? Dies betriftt dann ja wohl die Handwerker, als auch deren mögliche Vorlieferanten.

Oder liege ich hier falsch?

Gruß vom Pfälzer

 
Die Möglichkeit, das Handwerkerpfandrecht zur Geltung zu bringen, erlöscht meines Wissens drei Monate nach den erfolgten Leistungen.

Einen schönen Abend, bud

 
Hallo zusammen

Vielen Dank für die Feedbacks.

@Pfälzer

Ja, ich meine damit das was Du geschrieben hast. Pauschalpreis für eine Leistung oder für ein Produkt. Ist ein bisschen komisch formuliert... Aber die offiziellen Verhandlungen mit meinem Arch werden bald stattfinden. Für den Landkauf habe ich zugesagt...

@budweiser

Ich werde ja zu 99% (hoffentlich liest er das jetzt nicht) mit einem Arch bauen, der sowohl Arch wie auch GU machen kann. Du hattest mir doch mal empfohlen in diesem Fall den Arch-Vertrag zu wählen. Weisst Du noch? Auf jeden Fall würde er als GU & Arch sowohl GU, Bauprojekt wie auch Bauleitung übernehmen. Das war dieser Familienbetrieb (Mann&Frau) wo Du die Kosten sehr fair fandest...

Mein aktueller Stand ist, dass ich für den Landkauf zugesagt habe. Ich warte nun auf den offiziellen Kaufvertrag, welcher dann als Vorlage für den Grundbucheintrag verwendet wird (ist eine Neuparzellierung).

Ich werde euch dann informieren, ob ich ihn als GU oder Arch engagieren werde. Jetzt habe ich eine kleine Verschnaufpause...

Handwerkerpfandrechte verfallen nach 3 Monaten (gemäss Literatur).

Gruss an euch,

Serge-CH

 
Sorry Jungs!

Selbstverständlich gilt die 3 Monatige Frist! Hab bloss nicht mehr dran gedacht. Sozusagen vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr gesehen...

Gruss Stetson

 
Sozusagen vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr gesehen...

Gruss Stetson
Kommt bei mir natürlich auch zwischendurch vor, in der Hitze des Gefechtes ... /emoticons/default_biggrin.png

Äs schöns Tägli - bud

@ Serge

Wegen Deinem Architekten kann ich mich natürlich noch sehr gut erinnern, das ganze Verfahren machte einen sehr guten Eindruck!

Viel Glück bei Deinen weiteren Abklärungen! /emoticons/default_smile.png

 
Wir möchten das ganze nochmals kurz aufnehmen mit den Garantieleistungen resp. wann die Abtretung vom GU an den Bauherr erfolgt. Im Idealfall natürlich möglichst spät. Hier der dazugehörige Passus im GU-Vertrag bei welchem für uns nicht klar zum Vorschein kommt, ob/wann der GU die Garantien an uns abtreten wird:

Zitat: Punkt 1:

Die Garantie- und Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme resp. der gebrauchstüchtigen Fertigstellung des Werkteils. Die Rügefrist fü offene Mängelbeträg 2 Jahre; die Verjährungsfrist 5 Jahre. Mängel die die Bauhanwerker gegenüber dem GU resp.der Bauherrschaft absichtlich verschwiegen haben, verjähren hin gegen erst nach 10 Jahren (SIA 118, Art.180).

Zitat: Punkt 2:

Nach Ablauf der durch Dritte oder Barrückbehalte gedeckten Frist erlischt die Gewährleistung des GU zur Ausführung nachfolgend gemeldeter Garantiearbeiten und geht in die Verantwortung der Eigentümerschaft über.

Aus meiner Sicht geht dabei zu wenig hervor, dass die Garantieleistungen nicht dem Käufer übertragen werden nach Fertigstellung. Oder täuschen wir uns da resp. ist dabei gemeint, dass die Übergabe an uns erst nach Ablauf der Garantien erfolgt?
Nochmals kurz, wie sollte im Vertrag der Punkt zur Verhinderung, dass Garantieleistungen an den Bauherr abgetreten werden, am einfachsten und "sattelfest" formuliert werden?

Danke für Eure Feedbacks.

 
Zitat von Serge:

? Die Garantien für die einzelnen Handwerkerleistungen dürfen nach Bauvollendung vom GU nicht an den Bauherrn abgetreten werden. Der GU übernimmt nach Bauvollendung vollumfänglich die Garantiehaftung nach SIA. Erst bei einem allfälligen Konkurs des GU?s können / müssen die Rechnungen und Garantieansprüche an den Bauherrn übergeben werden.

? Klausel Handwerker-Pfandrecht

Die Endzahlung von 15%-20% der Gesamtsumme darf frühestens 3 Monate nach Bauvollendung, sofern kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen wurde und der GU Bestätigungen aller Handwerker und Subunternehmer vorlegt, die bestätigen, sämtliche Leistungen vom GU bezahlt zu haben, erfolgen.

Die Endsumme kann auf ein Sperrkonto (Treuhand oder Bank) rückbehalten werden und vom Bauherrn, nach Erfüllung der obenerwähnten Kriterien, freigegeben werden. Eine Direktzahlung durch den Bauherrn an die einzelnen Handwerker ist ebenfalls denkbar.

? Bankerfüllungsgarantie / Ausführungsgarantie

Im GU-Vertrag soll eine Bankerfüllungsgarantie (Bankbürgschaft/Vertragserfüllungsbürgschaft) integriert werden. Diese Bürgschaft soll nach Baufertigstellung in eine Gewährleistungs-Bürgschaft (Garantieschein) umgewandelt werden. Diese neue Bürgschaft sollte 5 Jahre gültig sein und allfällige Schäden/Mängel decken ? sofern sie nicht vom GU nach einmaliger Aufforderung fristgerecht gedeckt werden.

Kannst Du damit nichts anfangen? Oder was genau möchtest Du wissen?

/emoticons/default_smile.png bud

 
@bud

Danke habe ich gesehen und hilft mir auch weiter. Wollte zusätzlich jedoh noch fragen wie ihr das seht bei den von mir weiter oben angesprochenen Punkten in meinem GU-Vertrag, wo aus meiner Sicht nicht klar ersichtlich ist, ob/wann die Garantieleistungen vom GU an den Bauherr abgetreten werden.

Nach Rücksprache nun mit dem GU werden bei uns alle Garantieleistungen mit den Unternehmen über 5 Jahre abgeschlossen und danach erlischt die Garantie resp. geht in die Verantwortung des Bauherrns über.

 

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