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Gelöschtes Mitglied 1118
Guest
Könnte aber sein, dass der Gu kurz nach dem Bau in Konkurs geht, dann ist wohl besser man hat die Garantie direkt.
Hallo Stetson,? Klausel Handwerker-Pfandrecht
Die Endzahlung von 15%-20% der Gesamtsumme darf frühestens 3 Monate nach Bauvollendung, sofern kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen wurde und der GU Bestätigungen aller Handwerker vorlegt, die bestätigen sämtliche Leistungen bezahlt zu haben, erfolgen.
Kommt bei mir natürlich auch zwischendurch vor, in der Hitze des Gefechtes ... /emoticons/default_biggrin.pngSozusagen vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr gesehen...
Gruss Stetson
Nochmals kurz, wie sollte im Vertrag der Punkt zur Verhinderung, dass Garantieleistungen an den Bauherr abgetreten werden, am einfachsten und "sattelfest" formuliert werden?Wir möchten das ganze nochmals kurz aufnehmen mit den Garantieleistungen resp. wann die Abtretung vom GU an den Bauherr erfolgt. Im Idealfall natürlich möglichst spät. Hier der dazugehörige Passus im GU-Vertrag bei welchem für uns nicht klar zum Vorschein kommt, ob/wann der GU die Garantien an uns abtreten wird:
Zitat: Punkt 1:
Die Garantie- und Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme resp. der gebrauchstüchtigen Fertigstellung des Werkteils. Die Rügefrist fü offene Mängelbeträg 2 Jahre; die Verjährungsfrist 5 Jahre. Mängel die die Bauhanwerker gegenüber dem GU resp.der Bauherrschaft absichtlich verschwiegen haben, verjähren hin gegen erst nach 10 Jahren (SIA 118, Art.180).
Zitat: Punkt 2:
Nach Ablauf der durch Dritte oder Barrückbehalte gedeckten Frist erlischt die Gewährleistung des GU zur Ausführung nachfolgend gemeldeter Garantiearbeiten und geht in die Verantwortung der Eigentümerschaft über.
Aus meiner Sicht geht dabei zu wenig hervor, dass die Garantieleistungen nicht dem Käufer übertragen werden nach Fertigstellung. Oder täuschen wir uns da resp. ist dabei gemeint, dass die Übergabe an uns erst nach Ablauf der Garantien erfolgt?