Grundstückgewinnsteuer Landwirtschaftsland

Semiprofi

Mitglied
25. Okt. 2011
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Guten Tag zusammen. Wie viele andere auch dürfen wir nach erfolgreichem Verkauf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft bei der Gemeinde die fällige GGSt. begleichen. Jedoch liegt deren Vorschlag um das 7fache höher als die Schätzung des HEV. Massgeblicher Grund hierfür sind die verschieden veranschlagten Landpreise. Die Liegenschaft steht auf einer Landwirtschaftsparzelle, welche 2700m2 aufweist. Diese Parzelle ist nicht weiter abparzelliert. Die Gmd. rechnet nun mit einem m2-Preis von CHF 6.- (Preis vor 20 Jahren, da keine Vergleichszahlen) für die gesamte Fläche. Wäre es steuerlich nicht möglich, die Fläche des Hauses mit umbautem Raum zu einem besseren Preis zu veranschlagen, da es sich dabei ja um theoretisches Bauland handelt? Klar ist es faktisch kein Bauland und wird es auch nie, aber steuerlich gesehen ist mir das nicht ganz klar. Gibt es da Bestimmungen darüber?Besten Dank für Eure Erklärungen.

 
Guten Tag

Das Steuerharmonisierungsgesetz (siehe § 12 StHG) lässt den Kantonen beim Einstandswert viel Gestaltungsraum. Massgebend sind daher die kantonalen Bestimmungen. Bei langjähriger Besitzesdauer sehen die meisten kantonale Gesetzte Sonderregelungen für die Bestimmungen der Anlagekosten vor. Der Kt. ZH berücksichtigt z.b. den Verkehrswert vor 20. Jahren. Dabei spielt die heutige Beurteilung oder zukünftige Entwicklung überhaupt keine Rolle. Besteuert werden soll der Wertzuwachs zwischen Ankauf und Verkauf. Für die Anrechnung eines theoretischen Baulandeswertes sehe ich keine Möglichkeit.

 

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