Hauskauf in Ehe mit Errungenschaftsbeteiligung

Jannic

New member
08. Aug. 2015
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Hallo

Mein Mann und ich möchten ein Haus kaufen, allerdings kann mein Mann kein Eigenkapital beisteuern. Ich würde die Eigenmittel alleine aufbringen, diese habe ich geerbt. Wie sollte man das nun klugerweise rechtlich regeln...so dass mein Mann, der ja mit seiner Errungenschaft das Haus/Hypothek mitfinanziert auch einen Anteil am Haus hat, ich jedoch im Falle einer Scheidung resp. Tode (Erbschaft Kinder) nicht mein ins Haus gestecktes Vermögen zur Hälfte verlieren würde?

Danke für eine Antwort.

lg Jannic

 
Man kann doch sicher vereinbaren, dass ein Betrag X dir zuzurechnen ist und der Rest hälftig aufzuteilen ist.

Ins Grundbuch kann man das so vermutlich nicht eintragen deswegen müsste das wohl durch einen separaten Vertrag definiert werden. Da kann dir euer Anwalt/Notar aber sicher helfen /emoticons/default_wink.png

 
Also wir haben einfach ein Dokument aufgesetzt auf welchen aufgeschrieben  haben  wie viel wir je an Eigenmittel eingebraucht haben. den Rest den wir zusammen abbezahlen ist dann Errungenschaft und wir 50/50 geteilt. Dieses dann beide Unterschrieben. Sollte im Streitfall, was man ja nie hofft, reichen, zumindest hoffen wir das (wurde uns vom Notar so empfohlen) 

lg

Pascal

 
Pascal .. und das genügt, wenn das nicht vom Notar beglaubigt ist? - Kann ich mir grad nicht vorstellen.

 
Hallo Kaffeebart,

Wir hoffen erstens dass wir es nie brauchen und wenn doch, dann haben wir es beide unterschrieben (und haben beide ein Exemplar). Sollte also reichen. Ich bin aber weder Notar noch Jurist. Wurde aber vom Notar empfohlen. Sicher bin ich mir aber nicht! Also am besten nochmals selber nachfragen.

lg

Pascal

 
Hallo Jannic

Du kannst ganz eifach auf dem Grundbuchamt deinen Mann auf das Verhältniss eintragen lassen, was er beisteuert. Dies kann dann auch nachgetragen werden, sobald seine Beteiligung mit der Zeit wächst.

Heisst, wenn du von 10 Teilen 9 bringst und er nur 1 Teil, kannst du das so in das Grundbuchamt eintragen. Offiziell im GIS steht dann wohl 1/2, 1/2 aber im Grundbuchamt ist der richtige Teiler abgebildet. Wichtig: Wenn ihr die 3. Säule von Ihm verwenden möchten zum Beispiel, muss er einen Eintrag im Grundbuchamt haben, sonst kann diese nicht bezogen werden.

Grüsse

 
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Der Vorschlag von 4rem klingt logisch, aber ist in der Umsetzung eher schwierig und aufwendig...

Ich würde auf jeden Fall schriftlich festhalten, wie viel des Eigenkapitals des Kaufpreises durch dein Eigengut und wie viel durch Errungenschaft beigesteuert wurde.

Die Rechnerei erfolgt dann im "Schadenfall".

Lasst euch von einem Notar beraten, welche Möglichkeiten es gibt bezüglich Partizipation der Wertsteigerung usw.

Gruss

Tom

 
Ich habe die Diskussion hier interessiert mitverfolgt.

Wo ich aber nicht drauskomme:

Wieso ist überhaupt relevant, wer wie im Grundbuch eingetragen ist, wenn beide mit Errungenschaftsbeteiligung verheiratet sind?

Entscheidend ist doch nur, wer was in die Ehe gebracht hat, plus allfällige Erbschaften. Was mit diesem Geld jeweils gekauft wird, ist doch nicht relevant? Oder verpasse ich einen entscheidenden Punkt?

 
Hallo Matia

Es spielt durchaus eine Rolle, was mit dem Eigengut gemacht wird. In Jannic's Fall geht es z.B. darum, wem ein allfälliger Wertzuwachs zuzurechnen ist.

Gehen wir davon aus, dass ein Haus für CHF 500'000 gekauft wird und bei der Scheidung oder Tod des einen Ehepartners das Haus 1'500'000 wert hat. Weitere Annahme die Wertsteigerung passierte lediglich durch den spielenden Markt (keine Zusatzinvestitionen). Zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung muss der Wertzuwachs verteilt werden. Dies erfolgt im Verhältnis investiertes Eigengut und Errungenschaft...

Sehr stark vereinfacht ausgedrückt...

Gruss

Tom

 
Ok. Das finde ich aber auch eher speziell.

Wenn ich 200'000 in die Ehe bringe und meine Frau nicht und diese Geld anlege, gehört der Gewinn ja auch beiden (Errungenschaft) und nicht nur mir.

 
Hallo Matia

der Gewinn, Wertzuwachs gehört auch im Falle des Hauses beiden - soweit ich weiss. Aber ob ich nun 200'000 in Aktien anlege oder in ein Hauskauf einbringe, die 200'000 sind Eigengut. Genau darum geht es, dass im Falle eines Verkaufs ich meine Investition zurückerhalte. Bei einem 50/50 Eintrag im Grundbuch ohne weiteres Festhalten wer wieviel eingebracht hat, würde ich meinem Mann 100'000 schenken.

 
Denke ich nicht.

Das ist bei uns genau der Fall (naja, nicht gerade so extrem). Aber ich bringe mehr Geld in die Ehe plus einen Erbvorbezug. Dieses Geld wird jetzt fürs Haus verwendet. Falls wir uns trennen wird aber zuerst sowieso das eingebrachte Geld und die Erbschaft wieder ausbezahlt und der Rest dann halbiert. Unabhängig vom Hauskauf. Da werden keine 100'000 verschenkt.

 
Halt, halt...

Die Investition des Eigenguts (sei es in die Ehe eingebracht oder eine Schenkung) in ein Haus partizipiert immer am Wertzuwachs...

Art. 209 Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut

1 ...

2 ...

3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.

Gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB besteht klar ein Anspruch an dem Anteil des Wertes zum Zeitpunkt der Teilung.

Die Frage stellt sich jeweils, wie weit ein Nachweis erbracht werden kann. Wenn im Extrembeispiel (hatten wir in der Schule) mit dem Eigengut ein Los gekauft wird und der Nachweis erbracht werden kann, dass für den Kauf tatsächlich Eigengut verwendet wurde, gehört der Gewinn auch in das Eigengut.

Einzig die laufenden Erträge des Eigenguts kommen standardmässig in die Errungenschaft. Dies kann aber auch mittels Ehe- und Erbvertrag angepasst werden...

Bitte korrigiere mich jemand, wenn ich auf dem Holzweg bin...

Gruss

Tom

 
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Halt, halt...

Die Investition des Eigenguts (sei es in die Ehe eingebracht oder eine Schenkung) in ein Haus partizipiert immer am Wertzuwachs...

Art. 209 Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut

1 ...

2 ...

3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.

Gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB besteht klar ein Anspruch an dem Anteil des Wertes zum Zeitpunkt der Teilung.

Die Frage stellt sich jeweils, wie weit ein Nachweis erbracht werden kann. Wenn im Extrembeispiel (hatten wir in der Schule) mit dem Eigengut ein Los gekauft wird und der Nachweis erbracht werden kann, dass für den Kauf tatsächlich Eigengut verwendet wurde, gehört der Gewinn auch in das Eigengut.

Einzig die laufenden Erträge des Eigenguts kommen standardmässig in die Errungenschaft. Dies kann aber auch mittels Ehe- und Erbvertrag angepasst werden...

Bitte korrigiere mich jemand, wenn ich auf dem Holzweg bin...

Gruss

Tom
Genau so ist es!

 
Ein Ehevertrag muss öffentlich bekundet sein, sonst gilt er nicht.

ZGB Art. 184

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Marchi

Ja, das ist natürlich ein wichtiger Hinweis. Jedoch muss für den vorliegenden Zweck nicht zwingend ein Ehevertrag abgeschlossen werden, sondern es geht lediglich um die Definition, wer von seinem Eigengut in die Finanzierung eingeschossen hat...

Also ein Stück Papier, welches zum Zwecke eines Beweismittels von beiden Parteien (Ehepartnern) unterzeichnet wird und mindestens zwei Exemplare vorhanden sind. Jeder Ehepartner erhält ein Exemplar und kann dieses (zur "Beweissicherung") auch unerreichbar für den anderen Ehepartner aufbewahren...

Wer ein Recht für sich ableitet, muss den entsprechenden Nachweis erbringen...

Gruss

Tom

 

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