Hallo Urs
Auch mit einem GU kann ich Phasen vereinbaren, welche ohne Kostenfolgen eine Kündigungsmöglichkeit beinhalten.
Ebenfalls ist es möglich ein Kündigungsrecht während der Ausführung zu vereinbaren. Ich sehe hier den Gestaltungsspielraum bei der Vertragsverhandlung nicht grundsätzlich eingeschränkt. Der Unterschied zwischen Auftrag und Werkvertrag ist selbstverständlich gegeben, hat jedoch auch mit dem Leistungsinhalt zu tun, so wie sich auch der Auftrag des Architekten von Werkvertrag des Plattenlegers unterscheidet (welcher ja im Architektenmodell auch vorhanden ist).
Auch mit einem GU kann ich Phasen vereinbaren, welche ohne Kostenfolgen eine Kündigungsmöglichkeit beinhalten.
Ebenfalls ist es möglich ein Kündigungsrecht während der Ausführung zu vereinbaren. Ich sehe hier den Gestaltungsspielraum bei der Vertragsverhandlung nicht grundsätzlich eingeschränkt. Der Unterschied zwischen Auftrag und Werkvertrag ist selbstverständlich gegeben, hat jedoch auch mit dem Leistungsinhalt zu tun, so wie sich auch der Auftrag des Architekten von Werkvertrag des Plattenlegers unterscheidet (welcher ja im Architektenmodell auch vorhanden ist).