....aber wo steht es das man auf dem Privatgrundstück eines Ein-Familienshauses nicht filmen darf? *ich-mich-blöd-anstell* /emoticons/default_wink.png
Der ganze Artikel handelt sich um private Filmerei auf privatem Gelände:
Einleitung:
"Dieses Merkblatt betrifft die Videoüberwachung durch private Personen an privaten Örtlichkeiten, egal ob diese öffentlich zugänglich sind oder nicht."
Ob gefilmt werden darf oder nicht, hängt davon ab:
"Videoüberwachungssysteme sind nur dann erlaubt, wenn sie die Prinzipien der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass bei jeder Installation einer Videoüberwachungslage folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:"
1)
1. Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn dieser Eingriff in die Persönlichkeit durch die Zustimmung der betroffenen Personen, durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist (Rechtmässigkeitsprinzip).
2)
Die Videoüberwachung muss geeignet sein, den verfolgten Zweck der Sicherheit, insbesondere den Schutz von Personen und/oder Sachen, zu erreichen. Sie darf auch nur dann angewendet werden, wenn sich andere Massnahmen, die das Privatleben weniger beeinträchtigen (mildere Massnahmen), wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, als ungenügend oder undurchführbar erweisen. Zudem muss die durch die Videoüberwachung verursachte Beeinträchtigung der Privatsphäre in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen (Verhältnismässigkeitsprinzip).
So ob nun eine Verhätlnismässigkeit gegeben ist, kann dir am besten ein Anwalt beantworten, oder eine Anfrage zum Bund.
Oder Tante Google.
Ich kann hier keine Aussage machen, weil es eben genau immer von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Ist nun mehr Juristenfutter...
Achte insbesondere die nachfolgenden Kapitel über Installation und Betrieb der Anlage.....