Nachbars Unterstand auf der 4m Grenze und Vorplatz halb auf unserem Land ???

wipsi

Mitglied
26. Sep. 2011
80
0
0
Guten Tag

Wir haben folgendes Problem und sind uns der rechtlichen Auslegung uneins:

Die Nachbarsparzelle soll bebaut werden. Es besteht ein Fuss- und Fahrwegsrecht über unsere Parzelle zugunsten der Nachbarsparzelle. Jetzt möchte der Nachbar einen Autounterstand mit vier Standplätzen 4 m an unsere Grenze setzen. Das heisst die Einfahrten zu allen vier Boxen liegen genau an dieser 4 m Grenze. Sollte der Nachbar seine Autos mal vor den Unterstand stellen befindet sich die jeweils hinteren Räder auf unserem Land.

Um aus den Boxen rückwärts rausfahren zu können hat er unseren 3m breiten Weg voll mitgerechnet.

Ist das rechtlich überhaupt zulässig? Muss auch hier ein Vorplatz vor dem Carport von 5 m bestehen obwohl es nur ein Privatweg ist?

Gruss wipsi

 
Hallo wipsi,

ein Situationsplan wäre echt Hilfreich...

Ein Wegrecht beinhaltet, das durchfahren deiner Parzelle in einem definierten Raum bis hin zur begünsteten Parzelle. Einparken oder Zirkeln, um zu parken musst du meiner Meinung nicht dulden. Aber der Weg zur rechtliche Auskunft wird dir wohl so oder so nicht erspart...

liebs Grüessli, jomazi

 
hoi Wipsi

würde mit dem nachbarn umbedingt sprechen, er soll den Plan ändern und mind. 5m Abstand einhalten oder eine Dienstbarkeit machen, dass das Parkieren vor dem Unterstand nicht zulässig ist. Das Problem ist ja nicht er, denn er wird immer reinfahren. Seine Besucher erkennen aber nicht, dass er nur ein Wegrecht hat, und lassen dann die Autos teilweise auf der Zufahrt stehen. Das kann nur behoben werden, wernn der Vorplatz genügend tief ist.

Die Gemeinde, wird dich aber in diesem Punkt auch beraten und kann dir auch mitteilen, welchen Abstand du dulden musst. kann sein, dass er einen grösseren Abstand einhalten müsste und nur mit deiner Zusage so etwas bewilligt bekommt.

 
Fahr-und Wegerechte sind Grunddienstbarkeiten und unterstehen in der Schweiz dem Sachenrecht (Art. 730 - 744 ZGB). Da sie nicht dem Baurecht unterstehen, tragen die Behörden lediglich dafür Sorge, dass diese Dienstbarkeiten bei einem Bauvorhaben weiterhin ausgeübt werden können. Aus diesem Grund werden meist nur Empfehlungen ausgesprochen und auf die Findung einer "einvernehmlichen" Lösung appelliert.

In jedem Fall ist es ratsam beim Grundbuchverwalter nach einem "Beleg" für die Dienstbarkeit nachzufragen. Ein Beleg kann z.B. ein Situationsplan oder Skizze sein in der die Ausmasse der Dienstbarkeit eingetragen sind oder in welchem der Verwendungszweck näher umschrieben wird (z.B. Fahrrecht zur Bewirtschaftung von Ackerland etc..) Dies kann meist schon helfen die Rechte zu klären und entsprechend zu sichern.

Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob ein Fahrwegrecht nur zur Durchfahrt oder auch für Parkiermanöver dient. Entscheidend sind die zur Verfügung stehenden Platzverhältnisse.

In diesem Fall wäre zu prüfen, ob der Nachbar auch bei einem EFH mindestens einen Besucher-PP ausweisen muss (-> Parkplatzverordnung der Gemeinde oder Kanton). Da ein Parkplatz in der Regel in den kantonalen Baurechten als Tiefbaute gilt, muss dieser den ordentlichen Grenzabstand für Tiefbauten einhalten (möglicherweise darf dieser bis an die Grenze gestellt werden, aber nicht darüber hinaus). Somit könnte der Nachbar seinen Vorplatz als Besucher-PP nutzen, müsste aber nachweisen, dass ein Auto darauf abgestellt werden kann ohne den nachbarlichen Grund zu nutzen, was dann allerdings schwierig wird, da selbst bei einer Schrägparkierung von 30° die Parkfeldtiefe min. 4.10m sein muss.

 
Wenn kein Tor davor ist könnten 4m erlaubt sein. Bei meinem Unterstand war es so, bei der danebenliegenden Garage mussten es mind. 5 m sein.

Gemeinde fragen ist, denke ich, das beste.

Gruss Oskj

 

Statistik des Forums

Themen
27.535
Beiträge
257.906
Mitglieder
31.816
Neuestes Mitglied
Ideu