Pflicht zum Nachmieter suchen

mmarkus

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03. Feb. 2014
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Hallo Zusammen

Kennt sich einer von euch im Mietrecht aus?

Wir haben ja aktuell unsere Wohnung ausserterminlich per 1.11.15 gekündigt. Der nächste offizielle Kündigungstermin gemäss Vertrag wäre der 1.4.16.

Der Vermieter (Privatperson) informierte uns, dass wir, falls kein Nachmieter gefunden, bis max 31.12.15 die Miete zu bezahlen hätten. Soweit sogut. Gleichzeitig sagte er aber auch, dass wir die Wohnung nicht Online ausschreiben sollten, da dies Sie machen würden. Nun werden Sie die Wohnung (2-3 Wochen nach Kündigung) diese Woche Ausschreiben, aber zu einem höheren Zins. Zwar nur 1%, aber hier geht's meiner Meinung nach ums Prinzip. Die Mietzinserhöhung rechtfertigen Sie mit einer Parkplatzüberdachung, welche Sie allenfalls noch machen möchten.

Nun die Frage, zu was sind wir gesetzlich noch verpflichtet?

Dürfen wir ebenfalls ein Onlineinserat aber mit dem alten Mietzins machen? Oder entbindet uns die Zinserhöhung von unserer Pflicht?

Meiner Meinung nach sind wir dazu verpflichtet jemanden zu finden, der die Wohnung zu gleichen Bedingungen übernimmt wie wir Sie hatten.

Wir sind grad echt Ratlos,

Gruess Markus

 
Da du nicht Vermieter bist, kannst Du nicht über den Mietzins der Nachmieter bestimmen.

Eine Mietzinserhöhung kann nicht plötzlich, sondern nur innert der üblichen Kündigungsfrist erfolgen.

Eine Mietzinserhöhung wegen einer noch nicht erfolgten Arbeit ist auch etwas lusch.

Für dich gilt der alte Mietvertrag, du bist nicht verpflichtet Nachmieter zu schlechteren Konditionen zu finden als du sie selbst gehabt hättest.

Laienmeinung: Frag doch bei der (für Mieter kostenlosen) Mieterberatungsstelle des Kantons nach und schreib hier, was die sagen. Müsste eigentlich per Telefon gehen.

 
Hallo Markus

Ich kenne mich im Schweizer MIetrecht auch recht wenig aus und gebe hier somit nur meine persönliche Meinung kund auf die du dich bitte nicht wirklich stützen solltest.

Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten.

1. Du kündigst fristgerecht auf den regulären Termin und zahlst bis dahin auch selber Miete. (Ich nenne das mal Regelfall) Hier hast du nichts zu tun ausser die Wohnung am Übergabetag dem Vermieter in Ordnungsgemässen Zustand zu übergeben.
2. Du willst bereits vor dem regulärem Termin aus dem Mietvertrag entlassen werden. Dann musst potentielle Nachmieter vorschlagen. Kannst du drei Nachmieter nennen so bist du aus deiner Pflicht entlassen. Kannst du dies nicht, so musst du die Miete bis zum regulärem Termin (wenn ich das von dir richtig lese Ende März) weiter zahlen.

Der Vermieter gewährt dir schonmal einen Vorteil, dass er dich bis maximal Dezember in die Pflicht nehmen würde kommt dir hier also schonmal entgegen.
Er würde dir auch den Aufwand abnehmen einen Nachmieter selber zu suchen, also wieder ein Vorteil für dich.

Willst du dennoch selber suchen kann ich dir nicht sagen, ob der Vermieter neue Konditionen verlangen darf oder ob der Nachmieter zu gleichen Konditionen die Wohnung übernehmen darf. (Vermutung gleiche Konditionen)

Vielleicht kannst du bei der Schlichtungsstelle deiner Region nachfragen wie die das beurteilen? - Die bieten auch kostenlose telefonische Beratung an.
Basel Stadt würdest du hier finden:

http://www.mietberatung.bs.ch/

 
In diesem Falle ganz wichtig:

Wird ausserterminlich gekündigt und der Vormieter sucht (und findet) einen zumutbaren Nachmieter, so übernimmt der Nachmieter das Mietverhältnis zu exakt gleichen Konditionen. Eine Mietzinserhöhung ist in diesem Falle nicht möglich.

Eine Mietzinserhöhung wäre dann erst später über das ordentliche Verfahren möglich.

"Zumutbar" ist aus der Gerichtspraxis relativ genau umschrieben, grundsätzlich muss jeder Mieter akzeptiert werden, der über eine angemessene finanzielle Situation verfügt.

 
es muss nur ein solventer nachmieter gefunden werden, nicht drei, soweit ich weiss..

 
Dass drei zumutbare Nachmieter aufzulisten sind, das ist eine "Regel", aber kein Gesetz. Einer reicht tatsächlich, wenn er wirklich zumutbar ist. Aber mit einer Liste von drei interessierten Nachmietern kann man gleich weitgehend klare Verhältnisse schaffen und der Vermieter hat doch noch was auszusuchen. Das schafft gute Stimmung.

 
Ja, ist natürlich korrekt, dass einer prinzipiell reicht.
Wird dieser eine vom Vermieter abgelehnt (warum auch immer) so kann er dies bei dreien nicht mehr ablehnen.
Quelle leider unbekannt. Und Postit hat natürlich auch recht wenn er sagt dass dies kein Gesetz ist. Aber ein Usus der sich eingebürgert hat und im Zweifel sicher auch so vom Gericht herbei gezogen wird.

 
Ich glaube unsere Verwaltung würde sich auch aufregen wenn wir ihnen einen Nachmieter präsentieren würden der die Wohnung zu den gleichen Konditionen übernehmen will.

Unsere Nachbarn sind nämlich letzten Monat ausgezogen und jetzt ist die selbe Wohnung 300.- teurer ausgeschrieben.

 
... unsere Verwaltung würde sich auch aufregen wenn wir ihnen einen Nachmieter präsentieren würden der die Wohnung zu den gleichen Konditionen übernehmen will.
Du willst aber (ausserterminlich) ausziehen und nicht die Sekretärin der Verwaltung heiraten, oder?

 
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Ja, ist natürlich korrekt, dass einer prinzipiell reicht.Wird dieser eine vom Vermieter abgelehnt (warum auch immer) so kann er dies bei dreien nicht mehr ablehnen.

Quelle leider unbekannt. Und Postit hat natürlich auch recht wenn er sagt dass dies kein Gesetz ist. Aber ein Usus der sich eingebürgert hat und im Zweifel sicher auch so vom Gericht herbei gezogen wird.
wird der eine solvente nachmieter abgelehnt bist du fein draussen.. das ist gemäss gesetz so.. das gibt keine zweifel vor gericht..

 
Um deine Frage zu beantworten: Ja, du darfst diese Wohnung selber ausschreiben und einen Nachmieter suchen. Du musst eine Person finden, der dein Vertrag übernimmt! Selbstredend wird der Kenntnisse bekommen wollen von deinen jetztigen Vertragsbedingungen!

Dein Vermieter scheint ein schlaumeier zu sein! Biete ihm an, dass er dich auf deinen vorterminlich gekündeten Termin ziehen lässt und er ab sofort einen Nachmieter suchen darf, oder du selber einen suchen wirst.
Das ist ein Poker, aber dein Vermieter scheint scharf auf eine Mietzinserhöhung zu sein. Er wird also mehr gewinnen, wenn er dich früher ziehen lässt, und dafür beim nachmieter sofort den Zins erhöhen kann, was aber ohne Investition von Gesetztes wegen nicht erlaubt wäre. Bei einer Parkplatzüberdachung wären das wohl keine 20 Franken mehr im Monat. Da du diesen aber ja wohl seperat mietest, ist diese wiederum nicht erlaubt

Also, checke mal ab, ob diese Wohnung bald wieder vermietet wäre, und mache was dir dein Gewissen ratet. Vieleicht macht es dir ja freude, wenn die Wohnung neu durch dich von einer Familie bewohnt wird, die den teureren Mietzins gar nicht aufbringen könnte!

liebs Grüessli, jomazi

 
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Du willst aber (ausserterminlich) ausziehen und nicht die Sekretärin der Verwaltung heiraten, oder?
Vermutlich weder noch aber falls wir ausserterminlich ausziehen haben wir vielleicht einen Grund keinen Nachmieter präsentieren zu müssen.

Das könnte auch im vorliegenden Fall der Grund für das entgegenkommen der Verwaltung sein dass sie gar nicht wollen dass jemand einen Nachmieter sucht

 
danke für eure antworten.

ja ich denke auch, dass unser vermieter lieber eine erhöhung des zinses möchte als uns suchen lassen. Aber ich möchte ja auch nicht längrr als nötig die miete zahlen.

Wir werden jetzt mal abwarten und schauen wie viele die wohnung anschauen kommen. Jenachdem schreiben wir sie dann noch zu unseren konditionen aus resp werden damit beim vermieter verhandeln.

Gruess markus

 
... was aber ohne Investition von Gesetztes wegen nicht erlaubt wäre...
Wieso sollte das nicht erlaubt sein?

Jeder kann Wohnungen zu einem beliebigen Preis vermieten. Eine unbegründete Erhöhung ist nur bei bestehenden Mietverhältnissen nicht zulässig. Beim Mieterwechsel kann der Vermieter aber machen was er will. Zumindest in ZH besteht die Formularpflicht, womit der vorherige Preis mitgeteilt werden will. Das interessiert aber in der Realität kein Schwein, da sich in bevorzugten Wohngegenden immer jemanden findet der den Marktpreis bezahlt, egal wie der Preis vorher war.

 
Wieso sollte das nicht erlaubt sein?

Jeder kann Wohnungen zu einem beliebigen Preis vermieten. Eine unbegründete Erhöhung ist nur bei bestehenden Mietverhältnissen nicht zulässig. Beim Mieterwechsel kann der Vermieter aber machen was er will. Zumindest in ZH besteht die Formularpflicht, womit der vorherige Preis mitgeteilt werden will. Das interessiert aber in der Realität kein Schwein, da sich in bevorzugten Wohngegenden immer jemanden findet der den Marktpreis bezahlt, egal wie der Preis vorher war.
Das ist alles grundsätzlich falsch! Das schweizer Mietgrecht erlaubt eine Mieterhöhung nur wenn der Referenz Zinsatz gegegenüber dem Vertraglich vereinbarten gestiegen ist, oder Investitionen getätgt wurden! Der Gesetzgeber ist sogar an einer schweizweiten Gesetzesrevision daran, dass im neuen Miegvertrag der alte Mietzins offengelgt werden muss! Den Nachmieter interessiert es sehr wohl, wenn das Gesetz beim Mietzins nicht respektiert wird!

liebs Grüessli, jomazi

 
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Wir haben etwas ähnliches erlebt. Wohnung ausserterminlich gekündigt und danach wurde diese zu einem höheren Zins ausgeschrieben. Wir wurden damit sofort aus dem MIetvertrag entlassen. Ich bin der Meinung, dass dies gemäss Gesetz auch so korrekt ist.

 
Im Deutschen Mietrecht besteht eine 3 Monatige Kündigungszeit wo die Kündigung bis zu einem 3. Werktag des Monats eingegangen sein muss. Da es im vielen Städten eine sehr erhöhte Nachfrage nach Wohnraum gibt können bisherige Mieter auch eher aus dem Mietverhältnis aussteigen wenn die Wohnung bis dahin Mängelfrei abgegeben wird.

In Hamburg gibt es inzwischen eine gesetzlich geregelte Mietpreisbremse wo eine Wohnungsmiete bei Neuvermietung nicht höher als 10% über dem Mietenspiegel verlangt werden darf. Ausgeschlossen von der Regelung sind Neubauwohnungen und Bestandswohnungen die vorher erheblich renoviert wurden.

 
Das ist alles grundsätzlich falsch! Das schweizer Mietgrecht erlaubt eine Mieterhöhung nur wenn der Referenz Zinsatz gegegenüber dem Vertraglich vereinbarten gestiegen ist, oder Investitionen getätgt wurden!
Ich bin nicht einverstanden. Du hast recht, wenn es um bestehende Mietverhältnisse geht. Hier geht es aber um einen Mieterwechsel. Siehe Link, es gibt nur wenige Ausnahmen wo ein Erhöhung beim Mieterwechsel verhindert werden könnte, alle ohne wesentliche praktische Relevanz:

https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/fallbeispiele/m-p/mietzinserhoehung-bei-mieterwechsel.html

 
Ja, das mit den 10% ist eine Regel die gerade bei Wohnungen die seit mehreren Jahren durch den gleichen Mieter bewohnt wurden oft nicht das Maximum, das der Vermieter draufschlagen möchte, und auf Grund der Marktsituation wohl auch drinnen liegen würde...

Aber du hast schon recht, du lagst nicht grundsätzlich falsch.. (da sollte jetzt ein Smilies stehen mit einem entschuldigungsblümchen in der Hand, aber die smilie Funkton scheint seit dem Umbau des Forums nicht zu funktionieren...)

liebs Grüessli, jomazi

 
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