Photovoltaik-Einmalvergütung und Steuern

lukas_ch

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05. Mai 2007
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Salü zusammen

Wie habt ihr euch bei der Steuererklärung verhalten, wenn ihr die Einmalvergütung nicht im gleichen Jahr erhalten habt wie ihr die Aufwände hattet?

Offiziell wäre es ja wohl so, dass die KEV ein Minderaufwand wäre im Zeitpunkt der Anschaffung. Die Anschaffungskosten der PV-Anlage lässt sich ja als Gebäudeunterhalt komplett abziehen. Da die Einmalvergütung jedoch meistens erst im Folgejahr oder noch später ausbezahlt wird, ist das praktisch kaum umsetzbar. Wenn es nun im Zeitpunkt der Auszahlung als Einkommen aufgerechnet wird bei den Steuern ist das ja wiederum falsch und unfair aufgrund der höheren Progression?

 

Was würdest du tun? Die Steuerbehörde weiss ja grundsätzlich nicht, ob du KEV beantragt hast, Einmalvergütung oder gar nichts…man muss ja keine Subvention beantragen wenn man nicht will……..

Also einfach Unterhalt voll abziehen und die Einmalvergütung verschweigen?
Einmalvergütung als Minderaufwand ausgerechnet abziehen ohne zu wissen wann sie (und ob sie) eintrifft?

Einmalvergütung zum Zeitpunkt der Zahlung als Einkommen deklarieren?

Wer nicht gerne hier im Forum antwortet, kann mir auch gerne eine PM schicken, könnte ja sein, dass das Steueramt hier mitliest.....

Gruss Lukas

 
Lieber Lukas

Die Steuerbehörden sind nicht doof, auch wenn das viele hoffen... Verwaltungsintern werden Meldungen gemacht. Wenn du es, wie du es so schön schreibst, "verschweigst", dann ist das versuchte Steuerhinterziehung.

Die einzige korrekte Deklaration ist wohl, den Abzug zu deklarieren und bei Erhalt der Einmalvergütung zusätzliches Einkommen offenzulegen.
Versuch mal mit dem zuständigen Steueramt Kontakt aufzunehmen. Vielleicht lassen sie die Steuerveranlagung so lange offen, bis die Zahlung verfügt ist. Dann könnte die Zahlung direkt mit den Kosten im selben Jahr verrechnet werden.

Diese Variante hängt aber sehr vom Steueramt ab...

Liebe Grüsse
Tom

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Also die Sache scheint klar zu sein:

Grundsätzlich ist die Einmalvergütung ein Minderaufwand und muss im Liegenschaftsaufwand als Minus-Betrag aufgeführt werden oder als übriges Einkommen deklariert werden. Die Deklaration der EIV muss aber zwingend in dem Jahr geschehen, in dem die Auszahlung geschehen ist. Dies ist wohl bei den meisten nicht im gleichen Jahr wie der Aufwand der Anlage was zu einer höheren Progression führt. Finde ich zwar nicht toll eigentlich falsch, aber ist halt so. Somit für mich: 2015: Aufwand abzugsfähig, 2016: EIV als übriges Einkommen.

 

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