Zweijahressgarantieabnahme anmelden?

Hier ein weiterer Artikel: http://www.baumeister.ch/fileadmin/media/2_Kernthemen/Rechtsdienst/Merkblaetter/garantiefrist_130725_d.pdf

Gemäss diesem Artikel könnte man durchaus zur Auffassung kommen, dass bei Mängeln welche innerhalb der Rügefrist von 2 Jahren gemeldet wurden auf jeden Fall der Unternehmer die Beweislast hat und sich die Beweislast für bereits gemeldete Mängel nicht automatisch nach den 2 Jahren umkehrt. Die Rüge sollte natürlich schriftlich und eingeschrieben erfolgen.

Nach 5 Jahren tritt dann die Verjährung in Kraft und die gemeldeten Mängel müssen nicht mehr behoben werden.

 
Wieso ein weiterer Artikel? Habe diesen Artikel doch schon im Post #17 aufgelistet und daraus zitiert.Egal, Antwort gefällt mir schon besser.Grüsse aus Paris. P.S. Die Android App schneidet Text ab und die mobile Website scheint buggy zu sein. Die Formatierung leidet jedenfalls

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Nur um ganz sicher zu sein:

Bei Mängeln, die während der zweijährigen Rügefrist geltend gemacht werden, muss der Unternehmer beweisen, dass das Werk vertragskonform ist.

Wenn der Unternehmen dem nicht nachkommt, bleibt dann nur eine Klage, um die Verjährung (5 Jahre) zu verhindern?

 

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