Hier ein weiterer Artikel: http://www.baumeister.ch/fileadmin/media/2_Kernthemen/Rechtsdienst/Merkblaetter/garantiefrist_130725_d.pdf
Gemäss diesem Artikel könnte man durchaus zur Auffassung kommen, dass bei Mängeln welche innerhalb der Rügefrist von 2 Jahren gemeldet wurden auf jeden Fall der Unternehmer die Beweislast hat und sich die Beweislast für bereits gemeldete Mängel nicht automatisch nach den 2 Jahren umkehrt. Die Rüge sollte natürlich schriftlich und eingeschrieben erfolgen.
Nach 5 Jahren tritt dann die Verjährung in Kraft und die gemeldeten Mängel müssen nicht mehr behoben werden.
Gemäss diesem Artikel könnte man durchaus zur Auffassung kommen, dass bei Mängeln welche innerhalb der Rügefrist von 2 Jahren gemeldet wurden auf jeden Fall der Unternehmer die Beweislast hat und sich die Beweislast für bereits gemeldete Mängel nicht automatisch nach den 2 Jahren umkehrt. Die Rüge sollte natürlich schriftlich und eingeschrieben erfolgen.
Nach 5 Jahren tritt dann die Verjährung in Kraft und die gemeldeten Mängel müssen nicht mehr behoben werden.