WICHTIG!!!
haben soeben erfahren, dass alleine mit der Mängelrüge die Verjährungsfrist nicht automatisch unterbrochen wird. Im August wohnen wir nun 4 Jahre im Haus und auf versteckte Mängel hat man 5 Jahre. Das heisst also, dass uns der Handwerker noch ein Jahr irgendwie vertrösten kann und dann ist die Verjährung abgelaufen.
Es gibt aber noch eine Verjährungfrist von 10 Jahren. Diese ist für absichtlich verschwiegene Mängel. Hier müssten wir dem Handwerker nachweisen können, dass er diesen Mangel absichtlich geschaffen hat und diesen uns absichtlich verschwiegen hat. Das könnte man in unserem Fall ja irgendwie noch begründen aber es wird sicher sehr schwierig. Aus diesem Grund sicher nicht empfehlenswert.
Wie kann nun die Verjährungsfrist unterbrochen werden? Das geht
nur mit einer
Klage! Auch eingeschriebene Briefe reichen nicht für die Unterbrechung der Verjährungsfrist.
Interessanter Artikel gefunden vom HEV Aargau:
http://www.hev-aargau.ch/fileadmin/user_upload/HEV_Aargau/Publikationen/Wohnwirtschaft_2008/wowi_2008_09/wowi_2008_9_recht_praxis_fristen_baurecht_teil_2.pdf