Muss ein Mangel auf der Mängelliste behoben werden?

Esha

Mitglied
14. Mai 2009
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Hallo zusammen,

wie haben einen Mangel auf unserer Mängelliste von der Übernahme, die der GU jetzt nicht mehr beheben will weil es so nicht im Raum - und Arbeitsgattungsbeschrieb steht (und somit für ihn keinen Mangel darstellt). Geht das? Müssen alle Mängel auf einer Mängelliste behoben werden? Irgendwie dachte ich die Liste wäre verbindlich.

Merci und Gruss

Esha

 
Hallo Esha,

wenn die Mängelliste zusammen mit dem GU erstellt wurde (wovon man bei einer Abnahme ja ausgehen muss/sollte), er diese ggf. sogar selbst geschrieben, auf jeden Fall aber unterschrieben hat, dann gilt diese auch in allen Punkten!

Es sei denn, er hätte diesen einen, betreffenden Punkt nur "unter Vorbehalt" aufgenommen, bis eine fachliche Klärung über die Ausführung bzw. den Sachverhalt ob es denn ein Mangel wäre, erfolgt ist.

Wenn Du nur eine von Dir aufgestellte "Mängelliste" meinst, welche Du ihm zugeschickt hast, dann muss er natürlich nicht der gleichen Meinung sein und kann einen Punkt als nicht mangelhaft werten.....

 
Hallo zusammen,

wie haben einen Mangel auf unserer Mängelliste von der Übernahme, die der GU jetzt nicht mehr beheben will weil es so nicht im Raum - und Arbeitsgattungsbeschrieb steht (und somit für ihn keinen Mangel darstellt). Geht das? Müssen alle Mängel auf einer Mängelliste behoben werden? Irgendwie dachte ich die Liste wäre verbindlich.

Merci und Gruss

Esha
Ich habe das genau gleiche Problem. Hab Lerch+Partner sogar per eingeschriebenen Brief aufgefordert den Mangel endlich zu beheben. Dieser erwiedert kaltschnäuzig, ebenfalls eingeschrieben, dass es sich nicht um einen Mangel handelt, obwohl er diesen selbt auf die Mängelliste genommen hat und diese unterschrieben hat.

Wie ist das Vorgehen? Kann ich den Mangel von einem Dritten beheben lassen und die Rechnung auf dem Betreibungsweg vom GU einfordern? Oder Brauche ich zuerst einen Gerichtsbeschluss, wo Lerch + Partner zur übernahme der Kosten der Verbesserung durch einen Dritten verurteilt wird?

 
...habt ihr denn einen Garantieschein oder nicht? Da könntet ihr doch den Mangel auf Kosten des GUs oder seiner Hausbank (oder Schuldner) beheben lassen?

 
Entweder ist Fa. (angefangen mit VR-Präsident bis Bauleiter) unfähig oder schwindler.

Ich meinte wenn man mit GU arbeitet, dann sollten Sie doch die Interessen der Eingentümer vertreten, was aber diese Fa. genau das Gegenteil macht.

Sie kassieren für das noch reichlich ein (GU-Honorar). Irgendwie unlogisch oder?

 
Wenn der GU den Mangel akzeptiert hat (d.h. Mängelliste gegengezeichnet) muss er diesen auch beheben. Falls er dies nicht tut würde ich wie folgt vorgehen (aus eigener leidiger Erfahung):

- Schriftlich (eingeschrieben) zur Behebung auffordern. Wichtig: Im Schreiben eine (realistische) Frist zur Behebung setzten.

- Nach Ablauf der Frist eine zweite Frist setzen (ebenfalls schriftlich und eingeschrieben). Dabei erwähnen, dass man, wenn die zweite Frist nicht eingehalten wird, den Mangel durch einen Dritten aber auf die Kosten des GU beheben läst.

Wenn man die Rechnung des GU noch nicht (vollständig) bezahlt hat, würde ich die Kosten des Dritten einfach dort zum Abzug bringen (habe ich so gemacht).

 
Hallo

Wir haben auch die 2 Jahresabnahme gehabt und ich hatte vorab eine Mängelliste eingeschrieben geschickt. Mit dem GU/Architekt schauten wir uns vor Ort alles an und er nahm einige Punkte bei sich auf. Nachträglich schickt er mir seine Liste mit den offenen Punkten. Also nichts eingeschrieben und gegengezeichnet.

Ist es richtig wenn ich davon ausgehe, dass meine eingeschrieben versandte Mängelliste mehr Gewicht hat ?

 
Hallo zusammen

Mängel auf der Mängelliste müssen abgearbeitet werden. Wurde ein Mangel "mit Vorbehalt" vermerkt, so ist auch hier eine Einigung in irgend einer Form zu finden, ansonsten ist das Thema nicht erledigt. Die sog. Ersatzvornahme muss mit Fristsetzung angedroht werden, es ist zudem noch Nachfist zu setzen. Dann empfehle ich die sog. Leistungsklage androhen und auch beim Friedensrichter dann einreichen, unter dem Titel "... es sei die Nachbesserung zu erbringen..." etc. Bewegt sich die andere Seite nicht, dann wird der Richter in der Regel anhand einer Offerte die vorliegen sollte, entscheiden, dass der Unternehmer einen Kostenvorschuss leisten muss, ausser er behebt den Mangel. Meine Erfahrung: Spätestens vor Friedensrichter wird man sich einig, in anderen Fällen geht es dann weiter an das Bezirksgericht... usw.

Zum Thema Mängelrecht hier nochmals eine Arbeitsblatt als PDF.

Gruss

Bauexperte

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