Übernahme der Strassensanierung als Anwohner?

Ich hoffe mal das es einfach ein Versuch von Seite Gemeinde war, in welcher Versucht wird, die Anwohner etwas unter Druck zu setzen.

Morgen Abend habe ich nun einen Termin bei der Gemeinde. - Hoffe mal ich erfahre dann mehr.

 
Na ja, aber ein Schreiben von der Gemeinde mit fast schon offiziellem Charakter finde ich in diesem Fall dennoch frech.

Ist ja wohl was anderes ob mich Nachbar XY anschreibt ich soll seine Strasse sanieren oder ob mich die Gemeinde anschreibt es werden von mir Zahlungen erwartet.

Oder?

Könnte man schon fast als Einschüchterung deklarieren /emoticons/default_additional/90.gif

 
könnte man in der Tat... Uebrigens sind Schreiben der Gemeinde eben auch nicht immer rechtsverbindlich. Eigentlich müssten ja alle Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Und solange diese nicht vorhanden ist, kann die Gemeinde sie kaum durchsetzen.

 
Der Gemeinderat stützt sich hauptsächlich auf folgenden Artikel:

...mal sehen. Morgen sollte ich mehr wissen.

Planungs- und Baugesetz (PBG)

§ 146. Der Quartierplan bestimmt, wie die Erstellungskosten von

Erschliessungsanlagen sowie von gemeinschaftlichen Ausstattungen

und Ausrüstungen zu tragen sind.

Massgebend ist dabei in erster Linie das Interesse an den betreffenden

Anlagen.

Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Überbauung noch weitere

eigene Aufwendungen, wie längere Zufahrten und Zugänge, Werkleitungen

und dergleichen, nötig sein werden, die sich bei andern

Grundstücken wegen ihrer Lage und Form erübrigen, und ob solchen

Nachteilen nicht Vorzüge der rückwärtigen Lage gegenüberstehen.

 
Das hat jetzt aber mal gar nichts mit einer Kostentragung bei einer Strassensanierung zu tun. Hier gehts um Quartierplanverfahren und allfällige Uebernahme der Kosten für die Erstellung von Strassen - nicht die Sanierung. Bei Quartierplänen geht man meist eben schon von Anfang an davon aus, dass die Strassen von öffentlichem Interesse sein könnten. Daher ist die Gemeinde auch von Anfang an an der Regelung der Eigentumsverhältnisse interessiert. Somit hätte also im Quartierplanverfahren - so es eben zur Anwendung käme - die Eigentumsregelung und Kostentragung geregelt werden sollen. Von dieser abschliessenden Regelung konntest Du aber als Käufer der Liegenschaft bereits ausgehen, bzw. dann hätte etwas im Grundbuch stehen müssen.

Nochmals: es geht in diesem Paragraphen um die ERSTELLUNG und nicht um den Unterhalt. Lass Dir da also nichts anderes einreden.

 
Stimme Adi68 voll zu. Ausserdem würde ich die Gemeinde mal fragen unter welchen gesetzlichen Grundlagen sie hier eigentlich die Verhandlungen leitet...

bei einer Privatstrasse /emoticons/default_rolleyes.gif

 
Nochmals: es geht in diesem Paragraphen um die ERSTELLUNG und nicht um den Unterhalt. Lass Dir da also nichts anderes einreden.
Das stimmt... vielen Dank! Nun werde ich mal abwarten, was die Gemeinde dazu sagt.

Bis jetzt sind es hauptsächlich irgendwelche Drohungen, welche ich nur anfechten kann, wenn weitere Kosten für die Urteilsfindung in Kauf nehmen würde.

 
Mich wundert, dass Du eine Baugenehmigung erhalten hast, wenn es keine öffentliche Zufahrt zu Deinem Grundstück gibt und Du keine Dienstbarkeit zu Deinen Gunsten für die Privatstrasse hast. Das bedeutet doch, dass Dir der Strasseneigentümer von Heute auf Morgen die Benutzung der Strasse untersagen kann?!

Ich kann die Gemeinde verstehen, dass Sie keine baufällige Privatstrasse übernehmen will. Ich kann andererseits auch den Eigentümer der Privatstrasse verstehen, wenn er kein Geld für eine Sanierung ausgeben will, ohne dass er dazu per Dienstabarkeit verpflichtet ist. Vielleicht ist es bei dieser Konstellation für Dich am sichersten, Dich an der Sanierung zu beteiligen, wenn dafür Deine Zufahrt zu Deinem Grundstück in Zukunft über eine öffentliche Strasse führt.

 
Hallo Zusammen

Dazu könnte ich einen Roman schreiben - ich bin dummerweise auch noch Besitzer einer Privatstrasse und kämpfe schon lange mit der Gemeinde. Das Ganze zieht sich seit der Erstellung nun fast 40 Jahre............

Dass die Gemeinde die Strasse gratis erhält, sie aber vorher noch auf Privatkosten sanieren lässt, finde ich allerdings ein starkes Stück
Das ist aber ganz normal.......

 
...und logisch nachvollziehbar: würde die Strasse schon bestehen und der Gemeinde gehören, so würden die Grundstücke, welche neu eingezont würden, eine entsprechende Erschliessungs- oder Vorteilsabgabe bezahlen müssen. Ist die Strasse noch nicht vorhanden, müssten ja ebenfalls die Grundeigentümer die Erschliessung bezahlen. Aufgabe und zu finanzieren von der Gemeinde ist bei Einzonung lediglich die Groberschliessung von Baugebieten. Die Feinerschliessung ist Sache der jeweiligen Grundeigentümer.

Somit erhält die Gemeinde grundsätzlich auf die eine oder andere Art immer eine "neue" Strasse, was ja auch richtig ist.

Im konkreten Fall geht es allerdings darum, wer die Sanierungskosten trägt (Eigentümer oder Anstösser) bevor die sanierte Strasse ins Eigentum der Gemeinde über geht und von da an die Gemeinde unterhaltspflichtig wird.

 
Da müsste man sich evtl. Mal überlegen ob die Eigentümer der Strasse den Anstössern die Zufahrt über diese besagte Strasse verbieten können. Sollte theoretisch ja gehen da ja scheinbar keine Dienstbarkeiten zugunsten der Anstösser bestehen.

Bezüglich Wegrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht. Dann müssten man wiederum ein Notwegrecht durchsetzen. In diesem Fall müssten die Eigentümer aber entschädigt werden..... usw. usw.

Was würde im Endeffekt billiger kommen.

Gruss wipsi

 
@wipsi: Es ist auch schon vorgekommen, dass der Landverkäufer erschlossenes Bauland verkauft hat und die Strassenkosten auf den Landpreis draufgeschlagen hat, ohne dass er sein Eigentum an der Strasse abgetreten hat. Von da her wäre es dann nicht unbedingt gerechtfertigt, dass der Landkäufer ein zweites Mal zur Kasse gebeten wird, nur weil es der Strasseneigentümer seinerzeit versäumt hat, die Strasse gleich nach Erstellung an die Gemeinde abzutreten.

Somit kann es durchaus - auch moralisch - vertretbar sein, sich gegen eine solche Kostenaufteilung zu wehren, wie sie nun dem TE droht, zumal sie juristisch seitens der Gemeinde und in Bezug auf die Anstösser auf äusserst wackligen Füssen steht.

 
Es handelt sich anscheinend um eine ältere Reihenhaussiedlung. daher könnte es schwierig sein, herauszufinden, was damals genau abgelaufen ist. Zudem hat die Privatstrasse wohl 5 Eigentümer, wobei die Besitzrechte mglw. seit dem Bau der Strasse und der Siedlung gewechselt haben.

Aus Sicht der jetzigen Strasseneigentümer ist es verständlich, wenn sie die Sanierungskosten nicht alleine tragen wollen. Ich denke die sauberste, und für den TO sicherste Lösung, wäre es, wenn sich die Anlieger an den Sanierungskosten beteiligen und die Strasse danach von der Gemeinde übernommen wird.

Wer hat eigentlich bisher die Unterhaltskosten der Strasse getragen? Zumindest Schnee sollte doch geräumt worden sein? Bei einer Privatstrasse wird das ja normalerweise nicht von der Gemeinde übernommen.

 
Gemäss Art. 741 ZGB sind die Unterhaltskosten von Dienstbarkeiten, also auch der des Weges bei Wegrechten, von den Begünstigten zu tragen. Es sei denn, im Begründungsakt der Dienstbarkeit stünde etwas anderes.

Dass die Eigentümer oder Wegberechtigten über Jahrzehnte nichts getan haben. ändert daran nichts.

Eine Gemeinde kann nicht eine Strasse in unsaniertem Zustand übernehmen, denn dann hätten die bisherigen Eigentümer das Benutzungsrecht wie jeder Anstösser einer öffentlichen Strasse, ohne ihren Anteil an der Unterhaltslast zu tragen. Dies müssen Anstösser üblicherweise zahlen, wenn sie erschlossen werden. Eine Sanierung einer Zufahrt kommt ja übermässig nur denjenigen zugute, die dort wohnen.

Würde man privat ein EFH mit einem Dreckweg erschliessen und den dann der Gemeinde schenken mit der Auflage, sie hätten diesen auf ihre Kosten (also die der Allgemeinheit) zu sanieren, dann würde dieese Prinzip, nämich dass die Eigentümer die Erschliessungskosten tragen, unterlaufen.

In so einem Fall ist der Kostenschlüssel, jeder Anstösser gleichviel, logisch. Man kann auch nach Privatstrassenmetern rechnen.

 
@emil

Es bestehen aber keine Dienstbarkeiten. Mit einem eingetragenen Wegrecht wäre die Sachlage ja klar aber scheinbar besteht so was nicht.

 
@emil

Es bestehen aber keine Dienstbarkeiten. Mit einem eingetragenen Wegrecht wäre die Sachlage ja klar aber scheinbar besteht so was nicht.
... worauf sich unweigerlich die schon von SimC am 28.11. gestellte Frage aufdrängt: Wer lässt Dich warum über seinen Privatgrund fahren, und warum gibts eine Baubewilligung für Land ohne rechtlich gesicherte Zufahrt?
 
Das kann uns nur Nar erklären. Aber wenn ich ein älteres schon seit Jahren " erschlossenes" Reihenhaus kaufen würde würde ich wohl auch davon ausgehen das die rechtlichen Grundlagen zur Zufahrt geklärt sind. Und es kann ja irgendwie nicht sein das ca. 100 Anwohner diese Strasse benützen ohne das sie rechtlich dazu befugt sind. Andererseits bestehen laut Nar keine Dienstbarkeiten im Grundbuch.

Irgendwie ist die ganze Sachlage hier etwas seltsam....

 
"Wirtschaftlicher Sondervorteil" ist, denke ich, das richtige Stichwort zu dem Thema.

Grundsätzlich tragen die Strasseneigentümer die Unterhaltspflichten der Strasse. Diese können jedoch von den direkten Nutzniesern, also den übrigen Anstössern, Beiträge an der Sanierung einfordern. Eigentlich logisch, warum soll der eine nur den Nutzen und der andere nur die Kosten tragen. Im Gegenzug darf der Eigentümer der Strasse den Anstössern auch nicht einfach den Zugang verwehren. Das ergibt sich schon aus der Grundlage, dass eine Parzelle nur überbaut werden darf/durfte wenn sie erschlossen ist, also unter anderem im Minimum der Zugang sichergestellt ist.

Die Gemeinde hat bei Privatstrassen mit dem Thema erst mal nichts zu tun. Wenn die Eigentümer die Strasse diese nun an die Gemeinde übergeben wollen um sich von ihren Pflichten zu befreien, dann kann die Gemeinde der Übernahme zustimmen und die Pflichten übernehmen, wenn die Strasse in einwandfreiem Zustand übergeben wird.

Befindet sich eine Strasse im Allgemeineigentum, kann die Gemeinde die Liegenschaftseigentümer, nach Massgabe deren wirtschaftlichen Vorteils, für Beiträge an der Sanierung heranziehen, Grundlage Baugesetz. Warum auch soll der Steuerzahler als Allgemeinheit die Sanierungskosten alleinig tragen, wenn der wesentliche Nutzen nur bei den Anstössern liegt. Die Gemeinde kann auf dieses Recht natürlich verzichten.

 
Hallo in die Runde

Ich wohne ebenfalls seit 2 Jahren in dieser Siedlung und bin mit dem gleichen Problem wie 'Nar' konfrontiert. Ich wohne zwar an einer Querstrasse dieser besagten Privat-Strasse, aber die Zufahrt zur unterirdischen Sammelgarage führt darüber. Diese Strasse ist nirgends als Privatstrasse bezeichnet. Ich habe nun ebenfalls von der Gemeinde diesen Brief als 'Grundeigentümer im Beizugsgebiet' bekommen, persönlich und per Einschreiben. Erstaunlicherweise haben meine direkten Nachbarn dieses Schreiben nur in einem offenen Kuvert im Briefkasten vorgefunden, nicht eingeschrieben. Da frage ich mich schon mal, ob es für die anderen genauso rechtsgültig ist... Und auch sie, die schon lange hier wohnen, wussten nicht, dass diese Strasse Privateigentum ist - die 30-er Zone in unserem Gebiet wurde vor einigen Monaten von der Gemeinde ohne unsere Einwilligung durchgesetzt (da habe ich zwar persönlich auch nichts dagegen).

Es geht jetzt um die Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens (keine Ahnung was das konkret bedeutet), bei welchem die Kosten der Sanierung der Strasse und der innliegenden Werkleitungen auf die 5 Haupt-Eigentümer sowie die ca. 100 weiteren Parteien im angrenzenden Beizugsgebiet überwälzt werden soll, damit die Gemeinde anschliessend die Strasse übernehmen kann. In meinem Grundbuchauszug steht aber nichts darüber, dass ich Miteigentümerin dieser Strasse bin, ich werde jedoch von der Gemeinde im Brief als solche bezeichnet. Es sind neben dem Haus und dem Grundstück nur der Garagenplatz, die Zufahrt zur Garage und einige m2 Umschwung im Grundbuch bezeichnet, aber nicht diese Zufahrtsstrasse. Ich frage mich nun auch, ob das alles tatsächlich rechtsgültig ist, ob hier Kosten auf uns zukommen, mit denen wir nie gerechnet haben, wie der Verteilschlüssel für die Parteien ist (die Strasse wird z.B. auch von Traktoren von nahegelegenen Bauernhöfen benützt, die nützen die Strasse doch auch sehr ab...), und ob wir, die erst zwei Jahre hier wohnen gleich viel zahlen müssen wie diejenigen die 15 Jahre da wohnen usw. Ich frage mich auch, ob solche Kosten, wenn wir sie übernehmen müssen, von der Steuer absetzbar sind - ich lese im Internet unterschiedliches betreffend Werterhaltung und Wertsteigerung... das scheint bei einer Sarnierung wohl Ansichtssache je nach Steuerexperte zu sein. Weiss jemand hier Rat zu meinen Fragen?

Und mich würde auch interessieren, was 'Nar' bei der Gemeinde damals herausgefunden hat - falls er/sie noch mitliest - /emoticons/default_confused.png- ich habe leider die Einsprachefrist verpasst - bzw. war schlichtweg überfordert, innert Tagen eine 'konkret zu bezeichnende Beweislast in dreifacher Ausführung mit Übernahme der Kostenfolge des Verfahrens' einzureichen... leider sind wir, soviel ich weiss, innerhalb der Siedlung nicht organisiert, so dass man mal gemeinsam darüber diskutieren könnte.

 

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