Div. Fragen zum Kaufvertrag ETW

Yvi

Mitglied
21. Aug. 2009
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Hallo zäme

Weil hier so viele User richtige Profis sind bezüglich dem Hausbau und allem, was dazu gehört, möchte ich mit folgenden Punkten aus unserem Vertragsentwurf an euch gelangen und um eure Meinung bitten. Wir haben den Vertrag noch nicht unterschrieben und so einiges muss wohl noch mit der GU (Verkäuferin) diskutiert werden.

Als Ausgangslage: Neue, moderne 3 1/2 Zimmer - ETW in einem 4-Familienhaus, Einzug Herbst 2010.

1. Umfang

..... Nicht im Kaufpreis einkalkuliert und somit von den Käufern zusätzlich zu bezahlen sind allfällige Mehrkosten für zus. Fundationen, verursacht durch schlechten Baugrund, sowie Erschwernisse mit Kostenfolge durch auftretende übrige Behinderungen (Findlinge, Fels, Wassereinbruch, Quellen, etc.) im Baugrund. Darüber abgerechnet wird nach dem durch den GU ausgewiesenen Kosten, die von allen Käufern der Überbauung zu gleichen Teilen solidarisch getragen werden. Dieser Betrag wird limitiert auf max. CHF 4'000.-- pro Wohneinheit. Falls dieser Betrag die Summe von CHF 4'000.-- pro Wohneinheit übersteigen sollte, wird der Mehrbetrag vollumfänglich von der Verkäuferin getragen.

Muss man so etwas akzeptieren? Dürfen die das tatsächlich verlangen? Soll man eine schriftliche Bestätigung einholen vom aktuellen Stand der Dinge? Der Bau wurde vor rund 3 Wo gestartet.

2. Bezugsbereitschaft

Die Wohnung gilt als bezugsbereit, wenn sie tapeziert bzw. gestrichen ist, in besenreinem Zustand übergeben und möbliert werden kann, unabhängig davon, ob noch kleinere Mängel behoben werden müssen ....

Wie denkt ihr zu besenrein bei einer nigelnagelneuen ETW? Das kann's doch echt nicht sein, oder? Ich denke hier in der Tat an eine Übergabe nach einer Reinigung eines Putzinstitutes, oder ist das zuviel verlangt bzw. sind wir zu heikel?

3. Sachgewährleistungen

1. ...... Die Verkäuferin leistet Gewähr für die eigenen Arbeiten und Auftragsausführungen gemäss den einschlägigen, zurzeit der Vertragsunterzeichnung gültigen SIA-Bestimmungen.

Die Haftung der Verkäuferin für Mängel und Schäden sowie Mangelfolgeschäden, die durch Hilfspersonen (z.B. Subunternehmer) verursacht werden, wird ausgeschlossen. Die Verkäuferin haftet den Käufern nur so weit, als auf Subunternehmer oder Materiallieferanten zurückgegriffen werden kann. Die Verkäufern ist zur Mithilfe und Mitwirkung bei der Durchsetzung verpflichtet.

Das finden wir den "Gipfel", denn warum ist eine GU zuständig für einen Bau einer ETW, wenn nachher mehr oder weniger doch alles auf den Käufer (Besitzer) abgewälzt wird. Was würdet ihr uns zu diesem Punkt raten?

2. Die Garantie der Handwerker und Lieferanten dauert, wenn nichts anderes veinbart ist - in der Regel

- für elektr. Apparate - 1 J. seit Lieferung

- für gewöhnliche Mängel - 2 J. seit Bezug, Abnahmeprotokoll

- für verdeckte Mängel - 5 J. seit Bezug, Abnahmeprotokoll

warum in der Regel? Streichen lassen?

4. Bauhandwerkerpfandrechte

Sollten wider Erwarten auf dem Kaufsobjekt Bauhandwerkerpfandrechte zur Eintragung gelangen, verpflichtet sich die Verkäuferin für deren Löschung besorgt zu sein und entbindet die Käufer von jeglicher Haftung.

Das ist korrekt so, oder gibt es da noch etwas anzumerken?

Der restliche Teil ist zum Glück soweit i.O. und verständlich. Der Vertrag umfasst stolze 14 Seiten.

Vielen, vielen Dank im Voraus für eure sehr geschätzte Hilfe.

Gruss, Yvi

 
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Sali zäme

Wenn mir natürlich auch jemand nur zu einem einzelnen Punkt eine Meinung zukommen lässt, ist mir das selbstverständlich auch schon sehr dienlich.

Bezüglich Übergabe "besenrein" einer ganz neuen ETW, kann uns doch bestimmt schon irgendwer weiterhelfen, ob man das wirklich akzeptieren muss, oder was hier normalerweise Standard ist.

Dankeschön und Gruss, Yvi

 
Hallo Yvi

Du hast bedenken betreffend dieser ETW. Kann ich verstehen. Ich würde diesen Vertrag auch nicht unterschreiben.

1. Die GU sollte den Baugrund vor dem Bau überprüfen lassen und nicht nachher die Kosten den Käufern anlasten. Das sieht für mich aus, als wären die Mehrkosten schon beschlossene Sache, egal wie der Untergrund ist.

2. Besenrein heisst so, wie es eben heisst. Du musst die Wohnung selber reinigen lassen. Kostet etwa Fr. 2000.-

3. Du sagst es. "Der Gipfel"

4. In der Regel heisst, dass die Anbieter der verschiednene Geräte verschiedene Garantien geben. Aber 1 Jahr ist zuwenig. Für verdeckte Mängel, dachte ich das sei 10 Jahren. Möchte mich aber nicht darauf festlegen.

5. Bauhandwerkerpfandrecht. da kann ich Dir nicht helfen. Tönt aber soweit nicht schlecht.

Wie gesagt, ich würde nicht kaufen. Aber wenn Du unbedingt an dieser Wohnung hängst, musst Du mit dem GU verhandeln und die Punkte ändern lassen die Dir nicht passen.

Gruss

Ritchie

 
Hallo zäme

Weil hier so viele User richtige Profis sind bezüglich dem Hausbau und allem, was dazu gehört, möchte ich mit folgenden Punkten aus unserem Vertragsentwurf an euch gelangen und um eure Meinung bitten. Wir haben den Vertrag noch nicht unterschrieben und so einiges muss wohl noch mit der GU (Verkäuferin) diskutiert werden.

Als Ausgangslage: Neue, moderne 3 1/2 Zimmer - ETW in einem 4-Familienhaus, Einzug Herbst 2010.

1. Umfang

..... Nicht im Kaufpreis einkalkuliert und somit von den Käufern zusätzlich zu bezahlen sind allfällige Mehrkosten für zus. Fundationen, verursacht durch schlechten Baugrund, sowie Erschwernisse mit Kostenfolge durch auftretende übrige Behinderungen (Findlinge, Fels, Wassereinbruch, Quellen, etc.) im Baugrund. Darüber abgerechnet wird nach dem durch den GU ausgewiesenen Kosten, die von allen Käufern der Überbauung zu gleichen Teilen solidarisch getragen werden. Dieser Betrag wird limitiert auf max. CHF 4'000.-- pro Wohneinheit. Falls dieser Betrag die Summe von CHF 4'000.-- pro Wohneinheit übersteigen sollte, wird der Mehrbetrag vollumfänglich von der Verkäuferin getragen.

Muss man so etwas akzeptieren? Dürfen die das tatsächlich verlangen? Soll man eine schriftliche Bestätigung einholen vom aktuellen Stand der Dinge? Der Bau wurde vor rund 3 Wo gestartet.

2. Bezugsbereitschaft

Die Wohnung gilt als bezugsbereit, wenn sie tapeziert bzw. gestrichen ist, in besenreinem Zustand übergeben und möbliert werden kann, unabhängig davon, ob noch kleinere Mängel behoben werden müssen ....

Wie denkt ihr zu besenrein bei einer nigelnagelneuen ETW? Das kann's doch echt nicht sein, oder? Ich denke hier in der Tat an eine Übergabe nach einer Reinigung eines Putzinstitutes, oder ist das zuviel verlangt bzw. sind wir zu heikel?

3. Sachgewährleistungen

1. ...... Die Verkäuferin leistet Gewähr für die eigenen Arbeiten und Auftragsausführungen gemäss den einschlägigen, zurzeit der Vertragsunterzeichnung gültigen SIA-Bestimmungen.

Die Haftung der Verkäuferin für Mängel und Schäden sowie Mangelfolgeschäden, die durch Hilfspersonen (z.B. Subunternehmer) verursacht werden, wird ausgeschlossen. Die Verkäuferin haftet den Käufern nur so weit, als auf Subunternehmer oder Materiallieferanten zurückgegriffen werden kann. Die Verkäufern ist zur Mithilfe und Mitwirkung bei der Durchsetzung verpflichtet.

Das finden wir den "Gipfel", denn warum ist eine GU zuständig für einen Bau einer ETW, wenn nachher mehr oder weniger doch alles auf den Käufer (Besitzer) abgewälzt wird. Was würdet ihr uns zu diesem Punkt raten?

2. Die Garantie der Handwerker und Lieferanten dauert, wenn nichts anderes veinbart ist - in der Regel

- für elektr. Apparate - 1 J. seit Lieferung

- für gewöhnliche Mängel - 2 J. seit Bezug, Abnahmeprotokoll

- für verdeckte Mängel - 5 J. seit Bezug, Abnahmeprotokoll

warum in der Regel? Streichen lassen?

4. Bauhandwerkerpfandrechte

Sollten wider Erwarten auf dem Kaufsobjekt Bauhandwerkerpfandrechte zur Eintragung gelangen, verpflichtet sich die Verkäuferin für deren Löschung besorgt zu sein und entbindet die Käufer von jeglicher Haftung.

Das ist korrekt so, oder gibt es da noch etwas anzumerken?

Der restliche Teil ist zum Glück soweit i.O. und verständlich. Der Vertrag umfasst stolze 14 Seiten.

Vielen, vielen Dank im Voraus für eure sehr geschätzte Hilfe.

Gruss, Yvi
Vieles wurde ja von Ritchie beantwortet.

Punkt 3: auf keinen Fall akzeptieren, ausser du willst Pingpongball spielen zwischen den Subunternehmern und dem GU

Punkt 4: diese Formulierung hilft Dir gar nichts. Der Handwerker hat das Recht, das Pfandrecht eintragen zu lassen und wenn der GU pleite ist, wird er es auch nicht verhindern können oder die offenen Forderungen bezahlen. Somit sind dann Du und die anderen Käufer in der Pflicht - egal was im Vertrag steht.

 
Hallo zusammen

Vielen, vielen Dank für eure sehr wertvollen Hinweise und Formulierungen. Ja, wir merken, wir müssen hier in der Tat noch einiges klar stellen und anders formulieren. Wir haben zwar wirklich eine alt eingesessene GU gewählt, aber trotzdem kommen Sachen zu Tage, welche für den Käufer nicht akzeptabel sind ....

Hätte uns evtl. jemand eine korrekte Formulierung aus einem aktuellen Kaufvertrag betr. dem Punkt Bauhandwerkerpfandrecht? Das wäre natürlich perfekt, so könnten wir es grad übernehmen und weiterleiten. Einigermassen "Absichern" können wir uns ja nur, wenn wir den Restbetrag am Schluss auf ein Sperrkonto überweisen und im Voraus Betreibungsamtauszüge verlangen, oder?

Eine andere Frage: Wie lange sind Garantieren für elektrische Apparate? Ist das wirklich nur 1 Jahr?

Verdeckte Mänge 5 Jahre ist korrekt, oder?

DANKESCHÖN für eure Geduld und sehr geschätzte Hilfe.

Gruss, Yvi