Hallo zäme
Weil hier so viele User richtige Profis sind bezüglich dem Hausbau und allem, was dazu gehört, möchte ich mit folgenden Punkten aus unserem Vertragsentwurf an euch gelangen und um eure Meinung bitten. Wir haben den Vertrag noch nicht unterschrieben und so einiges muss wohl noch mit der GU (Verkäuferin) diskutiert werden.
Als Ausgangslage: Neue, moderne 3 1/2 Zimmer - ETW in einem 4-Familienhaus, Einzug Herbst 2010.
1. Umfang
..... Nicht im Kaufpreis einkalkuliert und somit von den Käufern zusätzlich zu bezahlen sind allfällige Mehrkosten für zus. Fundationen, verursacht durch schlechten Baugrund, sowie Erschwernisse mit Kostenfolge durch auftretende übrige Behinderungen (Findlinge, Fels, Wassereinbruch, Quellen, etc.) im Baugrund. Darüber abgerechnet wird nach dem durch den GU ausgewiesenen Kosten, die von allen Käufern der Überbauung zu gleichen Teilen solidarisch getragen werden. Dieser Betrag wird limitiert auf max. CHF 4'000.-- pro Wohneinheit. Falls dieser Betrag die Summe von CHF 4'000.-- pro Wohneinheit übersteigen sollte, wird der Mehrbetrag vollumfänglich von der Verkäuferin getragen.
Muss man so etwas akzeptieren? Dürfen die das tatsächlich verlangen? Soll man eine schriftliche Bestätigung einholen vom aktuellen Stand der Dinge? Der Bau wurde vor rund 3 Wo gestartet.
2. Bezugsbereitschaft
Die Wohnung gilt als bezugsbereit, wenn sie tapeziert bzw. gestrichen ist, in besenreinem Zustand übergeben und möbliert werden kann, unabhängig davon, ob noch kleinere Mängel behoben werden müssen ....
Wie denkt ihr zu besenrein bei einer nigelnagelneuen ETW? Das kann's doch echt nicht sein, oder? Ich denke hier in der Tat an eine Übergabe nach einer Reinigung eines Putzinstitutes, oder ist das zuviel verlangt bzw. sind wir zu heikel?
3. Sachgewährleistungen
1. ...... Die Verkäuferin leistet Gewähr für die eigenen Arbeiten und Auftragsausführungen gemäss den einschlägigen, zurzeit der Vertragsunterzeichnung gültigen SIA-Bestimmungen.
Die Haftung der Verkäuferin für Mängel und Schäden sowie Mangelfolgeschäden, die durch Hilfspersonen (z.B. Subunternehmer) verursacht werden, wird ausgeschlossen. Die Verkäuferin haftet den Käufern nur so weit, als auf Subunternehmer oder Materiallieferanten zurückgegriffen werden kann. Die Verkäufern ist zur Mithilfe und Mitwirkung bei der Durchsetzung verpflichtet.
Das finden wir den "Gipfel", denn warum ist eine GU zuständig für einen Bau einer ETW, wenn nachher mehr oder weniger doch alles auf den Käufer (Besitzer) abgewälzt wird. Was würdet ihr uns zu diesem Punkt raten?
2. Die Garantie der Handwerker und Lieferanten dauert, wenn nichts anderes veinbart ist - in der Regel
- für elektr. Apparate - 1 J. seit Lieferung
- für gewöhnliche Mängel - 2 J. seit Bezug, Abnahmeprotokoll
- für verdeckte Mängel - 5 J. seit Bezug, Abnahmeprotokoll
warum in der Regel? Streichen lassen?
4. Bauhandwerkerpfandrechte
Sollten wider Erwarten auf dem Kaufsobjekt Bauhandwerkerpfandrechte zur Eintragung gelangen, verpflichtet sich die Verkäuferin für deren Löschung besorgt zu sein und entbindet die Käufer von jeglicher Haftung.
Das ist korrekt so, oder gibt es da noch etwas anzumerken?
Der restliche Teil ist zum Glück soweit i.O. und verständlich. Der Vertrag umfasst stolze 14 Seiten.
Vielen, vielen Dank im Voraus für eure sehr geschätzte Hilfe.
Gruss, Yvi
Weil hier so viele User richtige Profis sind bezüglich dem Hausbau und allem, was dazu gehört, möchte ich mit folgenden Punkten aus unserem Vertragsentwurf an euch gelangen und um eure Meinung bitten. Wir haben den Vertrag noch nicht unterschrieben und so einiges muss wohl noch mit der GU (Verkäuferin) diskutiert werden.
Als Ausgangslage: Neue, moderne 3 1/2 Zimmer - ETW in einem 4-Familienhaus, Einzug Herbst 2010.
1. Umfang
..... Nicht im Kaufpreis einkalkuliert und somit von den Käufern zusätzlich zu bezahlen sind allfällige Mehrkosten für zus. Fundationen, verursacht durch schlechten Baugrund, sowie Erschwernisse mit Kostenfolge durch auftretende übrige Behinderungen (Findlinge, Fels, Wassereinbruch, Quellen, etc.) im Baugrund. Darüber abgerechnet wird nach dem durch den GU ausgewiesenen Kosten, die von allen Käufern der Überbauung zu gleichen Teilen solidarisch getragen werden. Dieser Betrag wird limitiert auf max. CHF 4'000.-- pro Wohneinheit. Falls dieser Betrag die Summe von CHF 4'000.-- pro Wohneinheit übersteigen sollte, wird der Mehrbetrag vollumfänglich von der Verkäuferin getragen.
Muss man so etwas akzeptieren? Dürfen die das tatsächlich verlangen? Soll man eine schriftliche Bestätigung einholen vom aktuellen Stand der Dinge? Der Bau wurde vor rund 3 Wo gestartet.
2. Bezugsbereitschaft
Die Wohnung gilt als bezugsbereit, wenn sie tapeziert bzw. gestrichen ist, in besenreinem Zustand übergeben und möbliert werden kann, unabhängig davon, ob noch kleinere Mängel behoben werden müssen ....
Wie denkt ihr zu besenrein bei einer nigelnagelneuen ETW? Das kann's doch echt nicht sein, oder? Ich denke hier in der Tat an eine Übergabe nach einer Reinigung eines Putzinstitutes, oder ist das zuviel verlangt bzw. sind wir zu heikel?
3. Sachgewährleistungen
1. ...... Die Verkäuferin leistet Gewähr für die eigenen Arbeiten und Auftragsausführungen gemäss den einschlägigen, zurzeit der Vertragsunterzeichnung gültigen SIA-Bestimmungen.
Die Haftung der Verkäuferin für Mängel und Schäden sowie Mangelfolgeschäden, die durch Hilfspersonen (z.B. Subunternehmer) verursacht werden, wird ausgeschlossen. Die Verkäuferin haftet den Käufern nur so weit, als auf Subunternehmer oder Materiallieferanten zurückgegriffen werden kann. Die Verkäufern ist zur Mithilfe und Mitwirkung bei der Durchsetzung verpflichtet.
Das finden wir den "Gipfel", denn warum ist eine GU zuständig für einen Bau einer ETW, wenn nachher mehr oder weniger doch alles auf den Käufer (Besitzer) abgewälzt wird. Was würdet ihr uns zu diesem Punkt raten?
2. Die Garantie der Handwerker und Lieferanten dauert, wenn nichts anderes veinbart ist - in der Regel
- für elektr. Apparate - 1 J. seit Lieferung
- für gewöhnliche Mängel - 2 J. seit Bezug, Abnahmeprotokoll
- für verdeckte Mängel - 5 J. seit Bezug, Abnahmeprotokoll
warum in der Regel? Streichen lassen?
4. Bauhandwerkerpfandrechte
Sollten wider Erwarten auf dem Kaufsobjekt Bauhandwerkerpfandrechte zur Eintragung gelangen, verpflichtet sich die Verkäuferin für deren Löschung besorgt zu sein und entbindet die Käufer von jeglicher Haftung.
Das ist korrekt so, oder gibt es da noch etwas anzumerken?
Der restliche Teil ist zum Glück soweit i.O. und verständlich. Der Vertrag umfasst stolze 14 Seiten.
Vielen, vielen Dank im Voraus für eure sehr geschätzte Hilfe.
Gruss, Yvi
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