Mit Tiefe meinte ich die Verschachtelungs-Tiefe der beauftragten Handwerker, in der Industrie würde man dem Fertigungstiefe sagen.ich finde, die Höhe sollte man limitieren, nicht die Tiefe. Je tiefer der Betrag, umso besser für den Bauherrn, welcher doppelt bezahlen muss..
Hallo Till,Hallo
Das verkaufte, aber noch nicht (ganz) bezahlte Auto dann einfach wieder abzuholen, wäre dann Diebstahl! Die Handwerker mit ihrem Bauhandwerker-Pfandrecht werden vom Gesetz gegenüber dem freien Handel ungerechterweise bevorzugt. Wenn ich aus meiner Firma einem Kunden in Schieflage Material liefere, hätte ich keine rechtliche Möglichkeit, dieses vor einem Konkurs wieder zurückzuholen, dies gehört zum Unternehmer-Risiko. Nicht mal der Kunde dürfte mir dieses Material wieder zurückschieben, das wäre ein Konkursdelikt, Gläubigerbevorzugung.
Man sagt nicht zu Unrecht - Handwerker haben goldenen Boden!
Gruss
Till
Wir hatten in Geschäft so einen Fall (als Zulieferer, welcher aber auch Arbeit zur Unterstützung des ausführenden Handwerkers geleistet hat). Wenn wir nicht hätten nachweisen können, dass wir mindestens 20 Std. am Bau gewerkelt haben, dann hätten wir das Bauhandwerkerpfand NICHT eintragen lassen können! Daher macht mich Deine Aussage etwas stutzig, dass ein "reiner Zulieferer", welcher nur Beton geliefert hat (und anscheinend KEINE Arbeit geleistet hat oder weniger als 20 Std.) überhaupt ein Bauhandwerkerpfand einrichten kann.../emoticons/default_confused.png/emoticons/default_eek.png@Arcuos
Ich gehe mit Dir nicht überein, dass eine reine Materiallieferung nicht als Pfandrecht eingetragen werden kann. Denn darum gehts ja; die "Beton- oder Armierungseisen-Firma" hat ihr Material nicht bezahlt bekommen, deshalb macht sie von diesem Recht Gebrauch. Die Arbeit um dieses Material zu verbauen hat ja ein anderer geleistet.
Man kann sich aber vor solchen Dingen schützen - nicht im Vertrag mit dem Bauführer, aber mit der Art der Zahlung. Man kann z.B. den GU verpflichten die Rechnungen zur direkten Zahlung an den ausführenden Handwerker der Bank einzureichen. So hat man zumindest die Gewähr, dass nur die Sachen bezahlt werden, die den eignen Bau betreffen (und er GU die Zahlungen nicht für ein vorangegangenes Projekt benutzt oder "Löcher stopft")!/emoticons/default_wink.png
Sorry, aber "genau dies" habt Ihr eben NICHT gemacht - sonst wäre der Betonlieferant von Euch/Bank direkt bezahlt worden!Ja, genau das haben wir gemacht. Und trotzdem haben wir nun das Pfandrecht. Geht also nicht, weil alle Handwerker ihr Geld von uns bekommen haben, aber der eine diesen Betrag nicht zur Begleichung der Materialkosten an die "Beton-Firma" gebraucht, sondern was-weiss-ich damit gemacht hat. Zwischen uns und den Material-liefernden Firmen bestehen ja keine Verträge.
Das läuft ja über den GU/Baumeister etc. Ich möchte nochmals betonen, dass man sich in keinster Weise gegen das Bauhandwerkerpfandrecht schützen kann und nochmals erwähnen, dass dies ein BUNDESrecht ist. Man könnte gar einen Vertrag mit der Material-liefernden Firma machen, dass die - sollte das Material nicht bezahlt werden - nicht von diesem Recht Gebrauch machen. Dieser Vertrag wäre vor Gericht nichtig! Weil: das BUNDESrecht kommt VOR dem VERTRAGSrecht.
Das kann schon sein, Bank des GU zahlt den Baumeister direkt, dieser bezahlt aber die Betonlieferung nicht... aber das steht im Wiederspruch zu den 20h, wobei man argumentieren könnte dass der Beton ja auch hergestellt werden musste (im Sinne eines Werkvertrags, spitzfindig...).Sorry, aber "genau dies" habt Ihr eben NICHT gemacht - sonst wäre der Betonlieferant von Euch/Bank direkt bezahlt worden!
schon wieder nicht ganz, ich hatte da in der Klientschaft einen Fall, der verkaufte privat sein Fahrzeug auf Abzahlung und machte im Vertrag einen 'Eigentumsvorbehalt'. Zwischendurch klingelte das Betreibungsamt beim Käufer und pfändete das Fahrzeug. Ich machte für den Klienten eine Gerichtseingabe und verwies auf den Vorbehalt. Der Richter wies die Eingabe ab, die Pfändung wurde vollzogen, das Fahrzeug und das ausstehende Geld sind weg. Der Richter argumentierte, mit Uebergabe des Fahrzeuges gehe dieses in Besitz des Käufers über und Besitz könne gepfändet (entzogen) werden. Eigentum sei juristisch nicht dasselbe, wie Besitz.Autoabzahlungsverträge beinhalten die Sicherstellung der Mobilie (Auto) und es wird auch so praktiziert
...genau!/emoticons/default_biggrin.pngHallo
schon wieder nicht ganz,
So geschildert hast Du natürlich Recht... darum habe ich ja gesagt, dass "wenn Du vom Kunden - welcher nicht zahlt und (noch) nicht im Konkursverfahren ist - die Ware wieder zurückholst, so kannst Du das!/emoticons/default_wink.pngich hatte da in der Klientschaft einen Fall, der verkaufte privat sein Fahrzeug auf Abzahlung und machte im Vertrag einen 'Eigentumsvorbehalt'. Zwischendurch klingelte das Betreibungsamt beim Käufer und pfändete das Fahrzeug....
Nein, dies hatte ich anders geschrieben/gemeint: Der GU sendet alle die Dich betreffenden Rechnungen direkt an Deine Bank. Man kann sogar die Bank verpflichten, erst nach Gegenzeichnung des Kunden die jeweiligen Rechnungen zu bezahlen...Das heisst also, dass Euer GU Eure Bank die Rechnung vom Betonlieferant einsenden hätte müssen und die Bank Euch diesen Zahlungsauftrag zur Visierung hätte vorlegen müssen. Erst dann würde Die Bank die Rechnung zahlen (also nicht über irgend ein GU-Konto sondern direkt an den Rechnungssteller). Dies bedingt natürlich auch einen guten Bauleiter, welcher auch Buch führt was wann für wer auf den Platz geliefert wird.../emoticons/default_wink.png@Arcuos
Natürlich haben wir das gemacht!
DU schreibst: Man kann den GU verpflichten, die Rechnungen zur direkten Zahlung an den ausführenden Handwerker der Bank einzureichen.
Also: Der GU hat die Rechnung für den Handwerker direkt per Bank begleichen lassen. Die Bank hat die Rechnung des Handwerkers direkt bezahlt. NUR hat der Handwerker seinen Materiallieferanten NICHT bezahlt. In diesem Fall bei uns eben den Beton...
Dazu müsste man näheres über die Betonlieferung wissen, Rohbau oder Unterlagsboden etc.PS. Die Herstellungskosten für Baumaterial ist KEINE Arbeit "am Bau" (z.B. Betonherstellung) und kann auch nicht als Bauhandwerkerpfand eingereicht werden. Das Betongiessen auf dem Bau wäre jedoch eine Arbeit "am Bau" und könnte - sofern von der gleichen Firma ausgeführt und mit min. 20 Mannstunden verrechnet - als Bauhandwerkerpfand eingetragen werden...
ist ganz leicht schöngeredet! Es ist nur eine Frage der Zeit, wann Geld zu fliessen hat, es sei denn, findest einen Richter, der das Pfand wieder löscht. Ansonsten wird das 'Pfand' bei Nichtbezahlung verwertet und damit wärst du um ein Haus weniger.Grundpfandeintrag nur mal ein Vorbehalt des Handwerkbetriebs, damit fliesst noch kein Geld.
Nein, das nützt rein gar nichts.......hallo
nur mal eine frage, weil es das bei uns in österreich nicht gibt:
nützt es gar nichts, wenn ich nachweisen kann, dass ich den betrag an den bu überwiesen hab? das ich meinem teil der zahlungsverpflichtung nachgekommen bin?
lg tal