Hoi zäme, wenn das Handwerkerpfandrecht im Grundbuch eingetragen wird, haftet in erster Priorität der Liegenschaftsbesitzer, das Eintreiben der Gelder beim GU ist dann der sekundäre Schritt und natürlich schwierig. Wenn ich die vorgehenden Beiträge so halbwegs begriffen habe, dann existiert eine "Karenzfrist" von drei Monaten, in welcher die Lieferanten und Sublieferanten und SubSublieferanten ihre Anliegen mittels Handwerkerpfandrecht beim Grundbuch anzeigen können - rein rechnerisch dürfte der Kaufpreis erst nach Ablauf dieser Frist von drei Monaten zu 100% bezahlt werden, was den GU kaum freuen dürfte - ich hatte diesen Fall auch schon einmal erlebt, wo der Baumeister den Kieslieferanten (im Aargau) nicht bezahlt hatte und wir zu kämpfen hatten, um die Eintragung des Handwerkerpfandrechts zu vermeiden. Am besten wäre es, vernünftige Beträge zurück zu behalten, bis die Gefahr vorüber ist - also auch bezüglich Garantiefälle.
VG, budweiser
VG, budweiser