Irgendas an deiner Schilderung ist unlogisch.
Die maximale Hausgrösse ergibt sich aus maximal zulässiger Nutzfläche, diese aus Grundstücksfläche mal Ausnutzungsziffer.
Grenzabstände und Baulinien sowie Dienstbarkeiten (Wegrechte) schränken dies möglicherweise zusätzlich ein. Es kann dazu führen, dass ein Grundstück wegen ungünstiger Form kaum mehr überbaubar ist, auch wenn die Fläche eigentlich ausreicht.
Darüber muss sich der Käufer vor dem Kauf informieren, weil es wesentlich ist, ob das Land etwas taugt oder nicht. Das wirkt sich dann im Kaufpreis aus. Kann (und sollte) man auf den Ämtern einsehen: Grundbuchamt (wegen Dienstbarkeiten), Bauamt (Zonenpläne, Bauordnungen, etc.). Ist alles öffentlich.
Warum ein Planer anfängt, ein Haus zu planen, ohne dies in Erfahrung zu bringen (auch Dinge wie Exposition und Ort der Zufahrt und Erschliessung spielen da eine Rolle), hast du uns nicht verraten. Warum man das Haus verkleinern muss, statt einfach von der Grenze abzurücken, wissen wir auch nicht.
Üblicherweise hat man zuerst mal einen Plan, wo die überhaupt überbaubare Fläche ersichtlich ist (Parzellengrenze minus Grenzabstände, Lage der Zufahrt usw.). Auf die kann dann das Haus draufgestellt werden.
Dann überlegt man sich, welche Nutzfläche möglich ist: Parzellenfläche mal Ausnützungsziffer oder tatsächlich überbaubare Fläche mal Anzahl zulässiger Stockwerke oder Finanzkraft des Bauherrn, der kleinste Wert ist massgebend. Erst dann gehts an die Details (wo kommt die Haustüre hin, wo der Carport ...) ... und erst dann kommt der Bagger.
Bei den Massen: Es gibt Meter, Quadratmeter und Kubikmeter und es gibt Grundfläche und Nutzfläche. Wenn man einem Haus mit drei Stockwerken 10 m2 Grundfläche abzwackt, wird die Nutzfläche nicht bloss 10m2 kleiner, weil sich das auf jedes Stockwerk auswirkt. Auch das Gebäude wird nicht anteilig billiger, weil 90% Gebäudevolumen immer noch 100% Haustüre und 100% Abwasserleitung brauchen.
Also, warum wurde hier vom üblichen Ablauf abgewichen und von wem? Dann erst kann man beurteilen, wer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Auch du als Bauherr hast Pflichten. Gemäss OR haftet der Bauherr, wenn er ungeeigneten Baugrund zuweist - das können Dinge wie Erdrutschgefahr, aber eben auch rechtliche Mängel sein.
Die Tatsache, dass die Bank per Mail darauf aufmerksam gemacht worden ist, rechtfertigt noch nicht die nachträgliche einseitige Abänderung eines Finanzierungsvertrages mit Absicherung durch Grundpfand durch den Bauherrn, zumal dort ja ein Gebäude beschrieben ist, das nicht mehr dem entspricht, das nun tatsächlich gebaut wird. Es steht sicher in den AGBs der Bank, dass jede Änderung des finanzierten Objektes, das sich auf den Wert auswirkt, vorher mit der Bank abgesprochen werden muss.