Was passiert, wenn man sich nicht mit GU einig wird?

Hesme001

Mitglied
18. Juni 2012
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Hallo zusammen,

Da bei uns der Bauabschluss immer näher rückt, wir momentan aber noch diverse Differenzen mit unserem GU haben, wollte ich schon einmal vorsichtig fragen, ob jemand weiss was passiert, wenn man sich nicht einigen kann?

Der Werkvertrag sagt zwar, dass wir alles bezahlen müssen bevor die Schlüsselübergabe stattfindet. Was passiert aber, wenn wir uns vorher nicht auf diverse Punkte in der Mehrkostenliste verständigen können? Müsste ich dann beispielsweise überzogene Mehrkosten zunächst zahlen?

Ein weiterer Punkt ist auch, dass im Werkvertrag vereinbart wurde, dass der GU Zahlungsnachweise an seine Subunternehmer z.B. für die Erstellung des Rohbaus erbringen muss. Wenn diese nicht vorliegen, muss ich trotzdem alles bezahlen?

Vielleicht wird ja noch alles gut, aber ich möchte schon mal einen "Plan B" haben...

Dank und Gruss,

Sven

 
Beim Bau gilt vor allem eines: Nur bezahlen, was geleistet wurde.... Wenn du einmal bezahlt hast, wirst du ein Problem bekommen, wenn du noch Geld "zurück" haben willst.

Wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der GU Zahlungsnachweise zu erbringen hat, dann bestehe darauf, diese zu sehen - sonst kannst du ganz böse in die Falle tappen - und zwei Mal bezahlen müssen, wenn die Handwerker nicht bezahlte Forderungen als Grundpfand sichern lassen. Das ist leider schon sehr oft eingetreten.......

Mehrkosten würde ich nur in dem Umfange begleichen, wie ich sie anerkenne. In der Regel liegen ja Offerten vor und es wurde auch ein Auftrag für diese Mehrleistungen erteilt.

Man muss ja immer eine Lösung finden - und hoffentlich ohne Rechtsweg. In fast allen Verträgen der GU steht geschrieben, dass die vollständige Schlusszahlung VOR Schlüsselübergabe erfolgen muss (war bei meinem auch so). Dennoch habe ich sowohl für Mängel wie für noch nicht abgeschlossene Arbeiten einen (vorläufigen) Rückbehalt gemacht. Zudem war auch eine Mehrleistung m.E. nicht korrekt abgerechnet: Da habe ich die Summe bezahlt, die m.E. richtig war (ging allerdings jetzt nicht um extrem viel).

Es kam dann also zwangläufig noch zu einer Abrechnung NACH dem Hausbezug. Da mir der GU auch in einigen Punkten entgegengekommen ist, muss man einen modus vivendi finden, dass beide Parteien irgendwie zufrieden sein können.

Das Bestreiten des Rechtswegs bringt primär den Anwälten Geld - und der Rechtsweg ist so eine Sache: Auch scheinbar klare Fakten führen nicht immer zu einem nachvollziehbaren Urteil.......

Dein Hauptpunkt sind m.E. zwei Punkte:

a) Die Zahlungsnachweise (das ist ein Vertragspunkt, den der GU zu erfüllen hat) --> ohne die würde ich nie und nimmer überhaupt noch etwas bezahlen

b ) Rückbehalt für Mängel

c) Bilaterales Gespräch für die Bereinigung der Punkte in Sachen Mehrkosten --> Verlange eine detaillierte Auflistung und eine Gegenüberstellung mit den erteilten Aufträgen resp. Offerten

Ich denke so sollte man in jedem Fall faktenbasiert abrechnen können.

 
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b ) Rückbehalt für Mängel
Leider versuchen das immer mehr GU durch Vertragsklauseln wie diese ... noch nicht fertig gestellte Arbeiten oder geringfüngige Mängel berechtigen nicht zur Zahlungsrückbehaltung bzw. zur Verweigerung der Eigentumsübertragung zu umgehen.

Gruss

 
Leider versuchen das immer mehr GU durch Vertragsklauseln wie diese ... noch nicht fertig gestellte Arbeiten oder geringfüngige Mängel berechtigen nicht zur Zahlungsrückbehaltung bzw. zur Verweigerung der Eigentumsübertragung zu umgehen.
Ich forrmuliere es anders:  Leider gibt es immer noch Bauherren, die solche Formulierungen unterschreiben !

Erst Leistung.....dann Kohle......erst Schlüssel und genaue Abnahme, dann Stutz....

Gruss moudi

 
Allen Antworten kann ich voll bestätigen. Und: pass auf, dass Du frühestens 90 Tage nach Abnahme zahlst, weil wenn der GU seine Rechnungen an die Subunternehmer nicht bezahlt hat, dann haben diese ein PFANDRECHT auf Dein Haus! Also, entweder alle Rechnungen mit Bestätigung des Rechnungsstellers, das sie bezahlt sind, oder Zahlung erst nach frühestens 3 Monaten.


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Der GU wird sicher keine Übergabe machen, wenn die Schlusszahlung nicht erfolgt ist. Also nützt das gar nichts, wenn man nicht bezahlt. Ein Risiko besteht beim GU immer. Aber wenn vertraglich festgehalten ist, dass er die Zahlungsnachweise bringen muss, dann muss man auf dem bestehen.

Auch bei mir stand der weiter oben zitierte Satz drin.... aber das interessiert mich nicht, weil ja im Umkehrschluss auch die Leistung nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart erfolgt ist: Ein vernünftiger GU wird einen Rückbezahlt akzeptieren und die Übergabe machen - ist auch in seinem Interesse (Stichwort: Schaden-/Nutzenübergang).

 
Hallo zusammen,

Vielen Dank für die Hiweise. Eine Satz mit Mängeln habe ich auch drin. Die Frage ist dann noch, was sind "nicht fertiggestellte Arbeiten oder geringfügige Mangel, die den Gebrauch der Baute nicht wesentlich beeinträchtigen"?

Eine nicht nach Norm ausgeführte Wärmedämmung im Bereich der Raffstoren z.B.?

Was geschieht nun aber, wenn wir uns mit dem GU nicht über die Höhe diverser Gutschriften oder Mehrkosten einigen können? Die strittigen Punkte sind mir eigentlich nie offeriert oder schriftlich von mir freigegeben worden. In der Regel sind die Änderungen von mir auch gewünscht gewesen. Nur die (meist) Minderkosten blieben immer unklar. Wir haben im Werkvertrag eine offene Abrechung vereinbart. Muss ich jede Rechnung akzeptieren? Oder kann ich den GU zwingen bei Unklarheiten und damit einbehaltenen Abrechnungsbeträgen dennoch den Schlüssel auszuhändigen?

Es ist wirklich ein sehr chaotischer Bauablauf, das Ganze.

Gruss,

Sven

 
Wenn sich die Parteien nicht einigen, gibt es Juristenfutter...... das dürfte in keinem Interesse sein. Der GU wird die Schlüsselübergabe auch nicht verhindern, wenn die wesentlichen Zahlungen erfolgt sind. Wenn also Restarbeiten von 10'000 CHF anstehen, kannst und darfst du nicht mehr zurückbehalten. Und was "geringfügige Mängel" sind, entscheidet der Richter.

Ergänzung: Ich würde einen fixen Termin mit dem GU vereinbaren. Thema: Definition und Quantifizierung der noch ausstehenden Arbeiten gem. GU-Vertrag sowie Besprechung der Mehrkosten für Zusatzarbeiten.

 
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J.G.