Kauf eines Parkplatzes in einer Tiefgarage

neebu

New member
13. Jan. 2018
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Ich möchte gerne Einen Tiefgaragenparkplatz kaufen Wohne aber nicht in der selben Überbauung.  hat jemand erfahrungen in diesem Thema? 

Auf was sollte man achten?

Was für Nebenkosten kommen dazu?

Die kaufpreise Varieren zwischen 30'000Fr. gibt es einen vermerk im Grundbuch?

Wie sieht es mit den Notariatskosten aus?

Bin dankbar für jeden Tipp

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
mit einem Parkplatz in einer Tiefgarage kaufst sozusagen "Stockwerkeigentum" - daher würde ich als Laie jetzt mal sagen, es ist halt alles gleich wie beim Stockwerkeigentum...

 
Bei jedem Vergleich sollte abgeklärt werden, wieviel die monatlichen Kosten für den Parkplatz betragen und wieviel bereits im Erneuerungsfond ist + Parkplatzquote. Dazu gibt es eine Hausordnung oder Verteilschlüssel, für welche Kosten dann bezahlt werden muss. Denn als reiner PP besitzer trägst du nicht dieselben Kosten wie ein Wohnungs- und PP-Besitzer.

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Lieber Neebu

Wie Chris L richtig vermerkt hat kaufst Du Stockwerkeigentum. Dies wird im Grundbuch der Gemeinde eingetragen. Bezüglich der Nebenkosten solltest Du Dich im Stockwerkeigentümerreglement der Überbauung schlau machen. Denn diese sind rein privatrechtlich geregelt. Die Frage ist auch, ob eine separater Erneuerungsfond dafür ausgeschieden worden ist. Falls alle anderen Garagenplätze innerhalb der èberbauung verkauft worden sind, kann es sein, dass dieser Möglichkeit gar nicht Rechnung getragen worden ist. Allerdings sollten in der Tiefgarage, wenn diese erst vor kurzem erstellt worden ist auch keine grossen Beiträge anfallen. Das Garagentor dürfte allenfalls das teuerste sein, was allenfalls ersetzt werdn muss.

Schönen Abend, Urs Tischhauser 

 
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Kauf

Notar                      je nach Kanton
Grundbucheintrag    je nach Kanton

Nebenkosten Jährlich
Eigenmietwert        CHF 1070.00
Verwaltung            gem. Reglement der STWEG

 
Falls es noch aktuell ist:

Das kann recht verzwickt sein.

Entweder jeder Parkplatz ist ein eigenes StWE mit winziger Wertquote;

oder es gibt eine Einheit, die nur die Parkplätze umfasst, mit vielen Mitbesitzern und denen jeder einen oder mehrere Parkplätze als Sondernutzungsrecht zugewiesen hat;

oder jeder Parkplatz ist im Sondernutzungsrecht einer Wohnungseinheit zugewiesen und es wird dann, damit er einzeln verkauft werden kann, eine Dienstbarkeit an den Käufer oder dieser als Miteigentümer der betreffenden Wohneinheit eingetragen.

Je nachdem wie das gelöst ist ergeben sich sehr unterschiedliche rechtliche Stellungen des neuen Eigentümers.

Im Fall der Dienstbarkeit darfst du ohne Einwilligung des Wohnungseigentümers gar nichts verändern, im Fall der einen Einheit mit vielen Parkplätzen hätte jeder andere Parkplatzhalter ein Vorkaufsrecht, usw.

Grundsätzlich kannst du ausser parkieren auf dem Parkplatz im StWG nichts ohne Einwilligung anderer Personen. Das ist bei einem Parkplatz nicht weiter tragisch, aber man sollte es wissen. Ob du Lust hast, an eine Fassadenerneuerung mitzubezahlen, solltest du auch vorher überlegen.

Auf jeden Fall bei Vertragsabschluss gesetzliche Vorkaufsrechte beachten, die können den Wiederverkaufswert beeinträchtigen. Darauf kann aber je nachdem nur mit Versammlungsbeschluss aller StWE Eigentümer oder Miteigentümer eingegangen werden, denn der Verkäufer kann nicht auf ein Recht verzichten, das nicht ihm allein zukommt.

"Für Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie ihren Notar oder Juristen"

 
Guten Tag, ich habe diese Diskussion gelesen und habe dazu eine Frage: Dürfen die Stockwerkeigentümer bestimmen, welchen Eingang ich benutzen darf, um zu meinem Parkplatz in der Tiefgarage zu gelangen? Konkret: Dürfen mir die Stockwerkeigentümer verbieten, den Hauseingang zu benutzen (es gibt einen anderen Zugang von aussen direkt in die Tiefgarage, dieser Zugang ist sehr mühsam für mich)? Herzlichen Dank für eure Antworten.

 
Ich muss meine Frage noch präzisieren: Ich bin NUR Eigentümerin

von zwei Parkplätzen, ich habe sonst kein Wohneigentum.

 
Selbstverständlich. Ich würde als Eigentümer sogar darauf achten (mittels Schlüssel), dass jemand, der nicht im Haus wohnt, keinen Zugang zum Haus hat. Ausser im Grundbuch steht, dass du Zugang über das Haus hast.

 
Lass dich auf jedenfall gut beraten. Ein guter Notar oder Rechtsanwalt ist bei so einem Vorhaben das A und O.

 
Wenn die Parkplätze Teil der StWG sind, hast du als Miteigentümer das Zutrittsrecht zu allen gemeinschaftlichen Teilen - genauso wie ein Eigentümer mit Sonderrecht im Erdgeschoss auch in den ersten Stock darf. Ausser es steht im Reglement dass Eigentümer, die nur Parkplätze haben, keinen Zutritt zu den anderen Teilen haben.

Die Frage stellt sich auch, wenn ein Eigentümer kein Auto hat und seinen Platz an einen Dritten vemietet - der Mieter hat hinsichtich Benutzung die gleichen Rechte wie der Eigentümer.

Schau im Reglement nach ob du dich auch am Erneuerungsfonds für Sachen beiteilgen musst, die dich nicht interessieren, wie Lift, Heizung usw. Die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile bedingt auch die Beteiligung am Unterhalt.

An eine Eigentümerversammlung gehen und sich vorstellen ist sicher nicht falsch, das sind ja nicht Feinde.