Falls es noch aktuell ist:
Das kann recht verzwickt sein.
Entweder jeder Parkplatz ist ein eigenes StWE mit winziger Wertquote;
oder es gibt eine Einheit, die nur die Parkplätze umfasst, mit vielen Mitbesitzern und denen jeder einen oder mehrere Parkplätze als Sondernutzungsrecht zugewiesen hat;
oder jeder Parkplatz ist im Sondernutzungsrecht einer Wohnungseinheit zugewiesen und es wird dann, damit er einzeln verkauft werden kann, eine Dienstbarkeit an den Käufer oder dieser als Miteigentümer der betreffenden Wohneinheit eingetragen.
Je nachdem wie das gelöst ist ergeben sich sehr unterschiedliche rechtliche Stellungen des neuen Eigentümers.
Im Fall der Dienstbarkeit darfst du ohne Einwilligung des Wohnungseigentümers gar nichts verändern, im Fall der einen Einheit mit vielen Parkplätzen hätte jeder andere Parkplatzhalter ein Vorkaufsrecht, usw.
Grundsätzlich kannst du ausser parkieren auf dem Parkplatz im StWG nichts ohne Einwilligung anderer Personen. Das ist bei einem Parkplatz nicht weiter tragisch, aber man sollte es wissen. Ob du Lust hast, an eine Fassadenerneuerung mitzubezahlen, solltest du auch vorher überlegen.
Auf jeden Fall bei Vertragsabschluss gesetzliche Vorkaufsrechte beachten, die können den Wiederverkaufswert beeinträchtigen. Darauf kann aber je nachdem nur mit Versammlungsbeschluss aller StWE Eigentümer oder Miteigentümer eingegangen werden, denn der Verkäufer kann nicht auf ein Recht verzichten, das nicht ihm allein zukommt.
"Für Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie ihren Notar oder Juristen"